Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, werden dadurch gepfändet, dass die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte die Papiere in Besitz nimmt.
§ 48
NVwVGPfändung einer Forderung aus indossablen Papieren
Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
Stand 2025-01-29