1 Ist die gepfändete Forderung bedingt oder betagt oder ihre Einziehung schwierig, so kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, dass sie in anderer Weise zu verwerten ist; § 51 Abs. 1 gilt entsprechend. 2 Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner ist vorher zu hören, sofern nicht eine Bekanntgabe der Anordnung nach Satz 1 außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes oder eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist.
§ 53
NVwVGAndere Art der Verwertung
Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
Stand 2025-01-29