(1)
Vollstreckungsverfahren, die am 31. Mai 2011 eingeleitet waren, werden nach den bis dahin geltenden Vorschriften abgewickelt; § 79 bleibt unberührt.
(2)
Vollstreckungsverfahren, die am 31. Juli 2014 eingeleitet waren, werden nach den bis dahin geltenden Vorschriften abgewickelt; § 79 bleibt unberührt.