Jurafuchs

§ 38

NVwVG
Einstellung der Versteigerung
Vollstreckung in Sachen
Stand 2025-01-29
(1)
Die Versteigerung wird eingestellt, sobald der Erlös zur Deckung der zu vollstreckenden Beträge einschließlich der Kosten der Vollstreckung ausreicht.
(2)
Soweit die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte den Erlös in Empfang nimmt, gilt dies als Zahlung der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners, es sei denn, dass der Erlös hinterlegt wird ( § 44 Abs. 4 ).

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →