Jurafuchs

§ 20

NVwVG
Vollstreckung gegen Personenvereinigungen
Allgemeine Vorschriften
Stand 2025-01-29
1 Für die Vollstreckung in das Vermögen nicht rechtsfähiger Personenvereinigungen genügt ein Leistungsbescheid gegen die Personenvereinigung oder eine andere Vollstreckungsurkunde, nach der die Personenvereinigung zahlungspflichtig ist. 2 Entsprechendes gilt für Zweckvermögen und sonstige einer juristischen Person ähnliche Gebilde.

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