1 Für die Vollstreckung in das Vermögen nicht rechtsfähiger Personenvereinigungen genügt ein Leistungsbescheid gegen die Personenvereinigung oder eine andere Vollstreckungsurkunde, nach der die Personenvereinigung zahlungspflichtig ist. 2 Entsprechendes gilt für Zweckvermögen und sonstige einer juristischen Person ähnliche Gebilde.
§ 20
NVwVGVollstreckung gegen Personenvereinigungen
Allgemeine Vorschriften
Stand 2025-01-29