1 Auf die nach § 1489 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eintretende beschränkte Haftung sind die §§ 781 bis 784 der Zivilprozessordnung , auf die nach den §§ 1480 , 1504 und 2187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eintretende beschränkte Haftung ist § 781 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. 2 § 18 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 19
NVwVGSonstige Fälle beschränkter Haftung
Allgemeine Vorschriften
Stand 2025-01-29