Soweit dieses Gesetz den ordentlichen Gerichten weitere Aufgaben zuweist, gelten für das Verfahren und für die Anfechtung ihrer Entscheidungen die Zivilprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz.
§ 77
NVwVGEntscheidungen der ordentlichen Gerichte
Schlussvorschriften
Stand 2025-01-29