In kirchenrechtlichen Vorschriften kann für den Fall, dass kirchliche Satzungen oder kirchliche Verwaltungsakte Gebote oder Verbote enthalten, vorgesehen werden, dass kirchliche Stellen die Vorschriften des Sechsten Teils des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes anwenden.
§ 74
NVwVGKirchliche Satzungen und Verwaltungsakte
Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen
Stand 2025-01-29