Jurafuchs

§ 55

NVwVG
Unpfändbarkeit von Forderungen
Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
Stand 2025-01-29
1 Die §§ 850 bis 852 und 899 bis 907 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. 2 Wird die Vollstreckung wegen eines Zwangsgeldes, eines Bußgeldes, eines Ordnungsgeldes oder wegen einer Forderung aufgrund der für die Einweisung in eine Unterkunft wegen Obdachlosigkeit gezahlten Nutzungsentschädigung betrieben, so kann die Vollstreckungsbehörde den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c der Zivilprozessordnung vorgesehene Beschränkung bestimmen; der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner ist jedoch so viel zu belassen, wie sie oder er für ihren oder seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung ihrer oder seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen bedarf. 3 Bei Pfändungsschutzkonten, die nach § 850k Abs. 1 der Zivilprozessordnung eingerichtet werden, kann die Vollstreckungsbehörde wegen Forderungen nach Satz 2 abweichende pfändungsfreie Beträge festsetzen.

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