Jurafuchs

§ 108

PolG
Dienstaufsicht
Die Polizeibehörden
Stand 2020-10-06
(1)
Es führen die Dienstaufsicht über
1.
die Landespolizeibehörden:

das Innenministerium,

2.
die Kreispolizeibehörden:

die Regierungspräsidien und das Innenministerium,

3.
die Ortspolizeibehörden
a)
in den Stadtkreisen und in den Großen Kreisstädten:

die Regierungspräsidien und das Innenministerium,

b)
im Übrigen:

die Landratsämter, die Regierungspräsidien und das Innenministerium.

(2)
Das Innenministerium führt die Aufsicht jeweils im Benehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium.

Meine Notizen

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