Die Polizei hat innerhalb der durch das Recht gesetzten Schranken zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihr nach pflichtmäßigem Ermessen erforderlich erscheinen.
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Diese Norm interaktiv erleben
3 interaktive Fälle zu § 3 PolG – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.