Jurafuchs

§ 23

PolG
Zustimmungsvorbehalte
Maßnahmen der Polizei
Stand 2020-10-06
(1)
Polizeiverordnungen der Kreispolizeibehörden, die länger als einen Monat gelten sollen, bedürfen der Zustimmung des Kreistags, in den Stadtkreisen und den Großen Kreisstädten des Gemeinderats, in Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes der Verbandsversammlung oder des gemeinsamen Ausschusses.
(2)
Polizeiverordnungen der Ortspolizeibehörden, die länger als einen Monat gelten sollen, bedürfen der Zustimmung des Gemeinderats.

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1 interaktive Fall zu § 23 PolG – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.