Satz 1 gilt entsprechend für personenbezogene Daten, denen keine Erhebung vorausgegangen ist, mit der Maßgabe, dass für die weitere Verarbeitung der Zweck der Speicherung zu berücksichtigen ist. Für die weitere Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die aus Maßnahmen nach § 50 erlangt wurden, muss eine Gefahr im Sinne dieser Vorschrift vorliegen.
Abweichend von Satz 1 können die vorhandenen zur Identifizierung dienenden Daten einer Person, insbesondere Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Anschrift (Grunddaten), auch weiter verarbeitet werden, um diese Person zu identifizieren. Satz 1 und 2 gilt entsprechend für personenbezogene Daten, denen keine Erhebung vorausgegangen ist, mit der Maßgabe, dass für die weitere Verarbeitung der Zweck der Speicherung zu berücksichtigen ist. Für die weitere Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die aus Maßnahmen nach § 50 erlangt wurden, muss in Abweichung von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b eine Gefahr im Sinne von § 50 vorliegen. Personenbezogene Daten, die durch Herstellung von Lichtbildern oder Bildaufzeichnungen über eine Person im Wege eines verdeckten Einsatzes technischer Mittel in oder aus Wohnungen erlangt wurden, dürfen nicht zu Strafverfolgungszwecken weiter verarbeitet werden. Personenbezogene Daten, die mit Hilfe technischer Mittel zur Überwachung von Wohnungen erlangt wurden, die ausschließlich zum Schutz der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen sind, dürfen unter Beachtung von Satz 1 nur zum Zweck der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur dann weiter verarbeitet werden, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
Für die zweckändernde weitere Verarbeitung gemäß Satz 1 sind die Verordnung (EU) 2016/679 sowie das Landesdatenschutzgesetz zu beachten. Personenbezogene Daten, die aus Maßnahmen nach § 50 erlangt wurden, dürfen nicht zu Zwecken im Sinne des § 11 Absatz 2 weiter verarbeitet werden.
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1 interaktive Fall zu § 15 PolG – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.