Die Polizeidienststellen sind im ganzen Landesgebiet zuständig. Sie sollen in der Regel jedoch nur in ihrem Dienstbezirk tätig werden.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 119 Weisungsrecht und Unterrichtungspflicht§ 121 Dienstbezirke →