Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, die mit der Wahrnehmung bestimmter polizeilicher Aufgaben betraut sind, ohne einer Polizeidienststelle anzugehören, die Stellung von Polizeibeamten im Sinne dieses Gesetzes haben.
§ 126
PolGErmittlungspersonen der Staatsanwaltschaft
Besondere Vollzugsbedienstete
Stand 2020-10-06