Kann eine polizeiliche Aufgabe in mehreren Dienstbezirken zweckmäßig nur einheitlich wahrgenommen werden, so wird die Zuständigkeit von der Behörde geregelt, welche die Fachaufsicht über die beteiligten Polizeibehörden führt.
§ 114
PolGRegelung der örtlichen Zuständigkeit für überörtliche polizeiliche Aufgaben
Die Polizeibehörden
Stand 2020-10-06