Jurafuchs

§ 115

PolG
Polizeidienststellen und Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst
Der Polizeivollzugsdienst
Stand 2020-10-06
(1)
Das Land unterhält für den Polizeivollzugsdienst folgende Polizeidienststellen:
1.
die regionalen Polizeipräsidien,
2.
das Polizeipräsidium Einsatz,
3.
das Landeskriminalamt.
(2)
Das Land unterhält für den Polizeivollzugsdienst folgende Einrichtungen:
1.
die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg,
2.
das Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei.

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