Jurafuchs

§ 21

PolG
Zuständigkeit
Maßnahmen der Polizei
Stand 2020-10-06
Polizeiverordnungen nach § 17 werden von den Ministerien innerhalb ihres Geschäftsbereichs oder den übrigen allgemeinen Polizeibehörden für ihren Dienstbezirk oder Teile ihres Dienstbezirks erlassen. Bei der Ortspolizeibehörde ist der Bürgermeister zuständig.

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