Jurafuchs

§ 107

SächsPVDG
Berichtspflichten gegenüber dem Landtag
Sonstige Bestimmungen
Stand 2026-07-01
1Das Staatsministerium des Innern berichtet der Öffentlichkeit und dem Landtag jährlich über abgeschlossene Maßnahmen nach § 21 Absatz 2 und 3, § 57 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2, § 57a Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2, § 58, den §§ 60 bis 62, § 62a Absatz 5 und 6, § 62b Absatz 2 und den §§ 63 bis 68 sowie über Übermittlungen nach § 90. 2Der Bericht hat statistische Angaben über Anlass, Zweck, Dauer und Ergebnis solcher Maßnahmen sowie über die Benachrichtigung der Betroffenen und die Löschung der personenbezogenen Daten zu enthalten. 3Die Staatsregierung teilt dazu in einem ergänzenden Bericht jeweils die Anzahl rechtskräftig abgeschlossener Verfahren nach § 106 mit.88 Das Staatsministerium des Innern berichtet der Öffentlichkeit und dem Landtag jährlich über abgeschlossene Maßnahmen nach § 21 Absatz 2 und 3, § 57 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2, § 57a Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2, § 58, den §§ 60 bis 62, § 62a Absatz 5 und 6, § 62b Absatz 2 und den §§ 63 bis 68 sowie über Übermittlungen nach § 90. Der Bericht hat statistische Angaben über Anlass, Zweck, Dauer und Ergebnis solcher Maßnahmen sowie über die Benachrichtigung der Betroffenen und die Löschung der personenbezogenen Daten zu enthalten. Die Staatsregierung teilt dazu in einem ergänzenden Bericht jeweils die Anzahl rechtskräftig abgeschlossener Verfahren nach § 106 mit.88

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