(1)
1Die Polizei kann von einem Diensteanbieter im Rahmen einer Notrufverbindung im automatisierten Verfahren übermittelte personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für die Abwehr von Gefahren oder zur Verhütung von Straftaten erforderlich ist. 2Die Notrufverbindungen einschließlich der zugehörigen personenbezogenen Daten und der den Notruf begleitenden personenbezogenen Daten einschließlich Standortdaten können gespeichert werden.(1) Die Polizei kann von einem Diensteanbieter im Rahmen einer Notrufverbindung im automatisierten Verfahren übermittelte personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für die Abwehr von Gefahren oder zur Verhütung von Straftaten erforderlich ist. Die Notrufverbindungen einschließlich der zugehörigen personenbezogenen Daten und der den Notruf begleitenden personenbezogenen Daten einschließlich Standortdaten können gespeichert werden.
(2)
Die Polizei kann über sonstige Anrufe Aufzeichnungen fertigen, die über öffentlich bekanntgegebene Rufnummern eingehen, welche der Entgegennahme sachdienlicher Hinweise im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben dienen; auf die Aufzeichnungen ist hinzuweisen, soweit dadurch die Aufgabenerfüllung nicht gefährdet wird.
(3)
1Aufzeichnungen und dazugehörige gespeicherte Daten nach Absatz 1 oder 2 sind spätestens nach 30 Tagen zu löschen, soweit die weitere Verarbeitung nicht zur Abwehr einer Gefahr oder zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist. 2§ 79b Absatz 1 bleibt unberührt.76(3) Aufzeichnungen und dazugehörige gespeicherte Daten nach Absatz 1 oder 2 sind spätestens nach 30 Tagen zu löschen, soweit die weitere Verarbeitung nicht zur Abwehr einer Gefahr oder zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist. § 79b Absatz 1 bleibt unberührt.76