(1)
1Die Polizei kann bei abstrakten Gefahren im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen unter freiem Himmel, die nicht dem Sächsischen Versammlungsgesetz unterliegen, offen Übersichtsbildübertragungen anfertigen, wenn und soweit dies wegen der Größe der Veranstaltung oder Ansammlung oder der Unübersichtlichkeit der Lage zur Lenkung und Leitung eines Polizeieinsatzes im Einzelfall erforderlich ist. 2Eine Identifikation von Personen oder Aufzeichnung der Übertragung findet hierbei nicht statt.(1) Die Polizei kann bei abstrakten Gefahren im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen unter freiem Himmel, die nicht dem Sächsischen Versammlungsgesetz unterliegen, offen Übersichtsbildübertragungen anfertigen, wenn und soweit dies wegen der Größe der Veranstaltung oder Ansammlung oder der Unübersichtlichkeit der Lage zur Lenkung und Leitung eines Polizeieinsatzes im Einzelfall erforderlich ist. Eine Identifikation von Personen oder Aufzeichnung der Übertragung findet hierbei nicht statt.
(2)
Die Polizei kann bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen unter freiem Himmel, die nicht dem Sächsischen Versammlungsgesetz unterliegen, personenbezogene Daten durch den offenen Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen oder -aufzeichnungen von Personen erheben, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie innerhalb absehbarer Zeit eine ihrer Art nach konkretisierte Straftat begehen werden, durch die Personen, Sach- oder Vermögenswerte gefährdet werden, oder dass von ihnen sonstige erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen.
(3)
Die Polizei kann
1.
an oder in den Objekten im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder in deren unmittelbarer Nähe und
personenbezogene Daten durch den offenen Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen oder -aufzeichnungen von Personen erheben, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort künftig Straftaten begangen werden, durch die Personen, Sach- oder Vermögenswerte gefährdet werden.
(4)
1Die Polizei kann zur Gefahrenabwehr durch den offenen Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen personenbezogene Daten kurzzeitig in einem Zwischenspeicher für 60 Sekunden erfassen, soweit und solange dies mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zum Schutz der eigenen oder einer dritten Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. 2Der Einsatz ist nur zulässig, sofern damit nicht die Überwachung der Wohnung verbunden ist. 3In Wohnungen ist eine Maßnahme nach Satz 1 nur zulässig, wenn dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr für Leib oder Leben der eigenen oder einer dritten Person erforderlich ist. 4Satz 2 gilt nicht für Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume während der Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeit. 5Nach den Sätzen 1 und 2 erlangte Daten sind automatisiert nach 60 Sekunden zu löschen, soweit die Voraussetzungen für eine Speicherung nach Absatz 5 nicht vorliegen.(4) Die Polizei kann zur Gefahrenabwehr durch den offenen Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen personenbezogene Daten kurzzeitig in einem Zwischenspeicher für 60 Sekunden erfassen, soweit und solange dies mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zum Schutz der eigenen oder einer dritten Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Der Einsatz ist nur zulässig, sofern damit nicht die Überwachung der Wohnung verbunden ist. In Wohnungen ist eine Maßnahme nach Satz 1 nur zulässig, wenn dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr für Leib oder Leben der eigenen oder einer dritten Person erforderlich ist. Satz 2 gilt nicht für Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume während der Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeit. Nach den Sätzen 1 und 2 erlangte Daten sind automatisiert nach 60 Sekunden zu löschen, soweit die Voraussetzungen für eine Speicherung nach Absatz 5 nicht vorliegen.
(5)
1Die Speicherung der nach Absatz 4 Satz 1 erlangten Daten über 60 Sekunden hinaus ist nur zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zum Schutz der eigenen oder einer dritten Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. 2Die Speicherung der nach Absatz 4 Satz 2 erlangten Daten ist nur zulässig, wenn die in Absatz 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen vorliegen.(5) Die Speicherung der nach Absatz 4 Satz 1 erlangten Daten über 60 Sekunden hinaus ist nur zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zum Schutz der eigenen oder einer dritten Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Die Speicherung der nach Absatz 4 Satz 2 erlangten Daten ist nur zulässig, wenn die in Absatz 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen vorliegen.
(6)
1In Bereichen, die der Ausübung von Tätigkeiten von Berufsgeheimnisträgern nach den §§ 53 und 53a der Strafprozessordnung dienen, sind Maßnahmen nach Absatz 4 und 5 unzulässig. 2Ergeben sich während der Durchführung einer Maßnahme nach Absatz 5 tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen ist, ist die Maßnahme zu unterbrechen, sobald dies ohne Gefährdung der eigenen oder dritten Person für Leib oder Leben möglich ist. 3Unterbleibt eine Unterbrechung aufgrund einer Gefährdung nach Satz 2, sind die Tatsache des Eindringens in den Kernbereich privater Lebensgestaltung und die Umstände des Fortsetzens der Maßnahme zu dokumentieren. 4Die Maßnahme darf fortgeführt werden, wenn keine Anhaltspunkte mehr dafür vorliegen, dass der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen ist. 5Soweit Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung durch eine Maßnahme nach Satz 2 erlangt worden sind, dürfen diese nicht verwendet werden und sind unverzüglich zu löschen. 6Die Tatsache der Erfassung der Daten und der Löschung ist zu dokumentieren. 7Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden und ist nach einem Jahr zu löschen.(6) In Bereichen, die der Ausübung von Tätigkeiten von Berufsgeheimnisträgern nach den §§ 53 und 53a der Strafprozessordnung dienen, sind Maßnahmen nach Absatz 4 und 5 unzulässig. Ergeben sich während der Durchführung einer Maßnahme nach Absatz 5 tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen ist, ist die Maßnahme zu unterbrechen, sobald dies ohne Gefährdung der eigenen oder dritten Person für Leib oder Leben möglich ist. Unterbleibt eine Unterbrechung aufgrund einer Gefährdung nach Satz 2, sind die Tatsache des Eindringens in den Kernbereich privater Lebensgestaltung und die Umstände des Fortsetzens der Maßnahme zu dokumentieren. Die Maßnahme darf fortgeführt werden, wenn keine Anhaltspunkte mehr dafür vorliegen, dass der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen ist. Soweit Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung durch eine Maßnahme nach Satz 2 erlangt worden sind, dürfen diese nicht verwendet werden und sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache der Erfassung der Daten und der Löschung ist zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden und ist nach einem Jahr zu löschen.
(7)
1Der Einsatz des technischen Mittels nach den Absätzen 4 und 5 ist durch einen optischen oder akustischen Warnhinweis besonders erkennbar zu machen und der Beginn der Aufzeichnung nach Absatz 5 der betroffenen Person mitzuteilen. 2Bei Gefahr im Verzug kann die Mitteilung unterbleiben. 3Der Einsatz des technischen Mittels und die Aufzeichnungen sind zum Zweck einer nachträglichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit zu dokumentieren.(7) Der Einsatz des technischen Mittels nach den Absätzen 4 und 5 ist durch einen optischen oder akustischen Warnhinweis besonders erkennbar zu machen und der Beginn der Aufzeichnung nach Absatz 5 der betroffenen Person mitzuteilen. Bei Gefahr im Verzug kann die Mitteilung unterbleiben. Der Einsatz des technischen Mittels und die Aufzeichnungen sind zum Zweck einer nachträglichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit zu dokumentieren.
(8)
1Die Aufzeichnungen nach den Absätzen 4 und 5 durch körpernah getragene Geräte sind verschlüsselt sowie manipulationsgesichert zu fertigen und aufzubewahren. 2Die angefertigten Bild- und Tonaufnahmen sind nach Ablauf von 30 Tagen zu löschen sowie daraus gefertigte Unterlagen zu vernichten, soweit sie nicht für Zwecke der Strafverfolgung oder für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer aufgezeichneten Maßnahme oder der Aufzeichnung benötigt werden. 3Auf Antrag erhalten betroffene Personen Einsicht in die Aufzeichnung. 4Die betroffenen Personen sind über das Bestehen des Rechts auf Einsichtnahme zu informieren. 5Näheres zum Verfahren regelt das Staatsministerium des Innern durch Verwaltungsvorschrift. 6Die weitere Verarbeitung der nach Absatz 5 Satz 2 erlangten Daten ist nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt wurde und keine Inhalte erfasst wurden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind. 7§ 79a Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend. 8Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.(8) Die Aufzeichnungen nach den Absätzen 4 und 5 durch körpernah getragene Geräte sind verschlüsselt sowie manipulationsgesichert zu fertigen und aufzubewahren. Die angefertigten Bild- und Tonaufnahmen sind nach Ablauf von 30 Tagen zu löschen sowie daraus gefertigte Unterlagen zu vernichten, soweit sie nicht für Zwecke der Strafverfolgung oder für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer aufgezeichneten Maßnahme oder der Aufzeichnung benötigt werden. Auf Antrag erhalten betroffene Personen Einsicht in die Aufzeichnung. Die betroffenen Personen sind über das Bestehen des Rechts auf Einsichtnahme zu informieren. Näheres zum Verfahren regelt das Staatsministerium des Innern durch Verwaltungsvorschrift. Die weitere Verarbeitung der nach Absatz 5 Satz 2 erlangten Daten ist nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt wurde und keine Inhalte erfasst wurden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind. § 79a Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(9)
Maßnahmen nach den Absätzen 2 bis 5 dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(10)
1Maßnahmen nach Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2, die praktische Anwendung und die Auswirkungen dieser Vorschrift werden nach einem Erfahrungszeitraum von drei Jahren, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2029 von der Staatsregierung geprüft. 2Die Staatsregierung berichtet dem Landtag über das Ergebnis der Evaluierung. 3Befugnisse nach Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 treten mit Ablauf des 31. März 2031 außer Kraft, sofern nicht der Landtag etwas anderes beschließt.(10) Maßnahmen nach Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2, die praktische Anwendung und die Auswirkungen dieser Vorschrift werden nach einem Erfahrungszeitraum von drei Jahren, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2029 von der Staatsregierung geprüft. Die Staatsregierung berichtet dem Landtag über das Ergebnis der Evaluierung. Befugnisse nach Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 treten mit Ablauf des 31. März 2031 außer Kraft, sofern nicht der Landtag etwas anderes beschließt.
(11)
Nach den Absätzen 2 und 3 erhobene Daten und daraus gefertigte Unterlagen sind spätestens nach 30 Tagen zu löschen oder zu vernichten, soweit sie nicht zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Geltendmachung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen oder nach Maßgabe des § 2 Absatz 2 zum Schutz privater Rechte, insbesondere zur Behebung einer bestehenden Beweisnot erforderlich sind. 38