(1)1Die Polizei kann durch den Einsatz technischer Mittel ohne Wissen der Person Kennzeichen von Kraftfahrzeugen sowie Informationen über Ort, Zeit und Fahrtrichtung automatisiert erheben mit dem Ziel des unmittelbar anschließenden automatisierten Abgleichs mit polizeilichen Datenbeständen(1) Die Polizei kann durch den Einsatz technischer Mittel ohne Wissen der Person Kennzeichen von Kraftfahrzeugen sowie Informationen über Ort, Zeit und Fahrtrichtung automatisiert erheben mit dem Ziel des unmittelbar anschließenden automatisierten Abgleichs mit polizeilichen Datenbeständen1.zur Abwehr einer erheblichen Gefahr, soweit dokumentierte Erkenntnisse eine solche Gefahr begründen,
2.zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung unter den Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Nummer 3 in unmittelbarer Nähe zu den in § 15 Absatz 1 Nummer 3 genannten Anlagen, Einrichtungen, Gebäuden oder Objekten, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden sollen,
3.zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung auf Bundesfernstraßen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass im Umfeld des Kontrollorts gewerbs- oder gewohnheitsmäßig Straftaten von erheblicher Bedeutung durch überregional agierende Täter begangen werden sollen,
4.zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung in der Nähe von Orten gemäß § 57 Absatz 3 Nummer 2, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden sollen, oder
5.in der unmittelbaren Nähe zu öffentlichen Einrichtungen des internationalen Verkehrs oder im Grenzgebiet zur Republik Polen und zur Tschechischen Republik bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort zum Zeitpunkt der Kontrolle Straftaten von erheblicher Bedeutung mit grenzüberschreitender Relevanz begangen werden sollen.
2Maßnahmen nach § 60 sind unzulässig. Maßnahmen nach § 60 sind unzulässig.
(2)1Ein automatisierter unverzüglicher Abgleich nach Absatz 1 Satz 1 ist nur zulässig mit anlassabhängig bestimmten Fahndungsbeständen über Kennzeichen von Fahrzeugen, die(2) Ein automatisierter unverzüglicher Abgleich nach Absatz 1 Satz 1 ist nur zulässig mit anlassabhängig bestimmten Fahndungsbeständen über Kennzeichen von Fahrzeugen, die1.nach § 60 oder einer vergleichbaren Vorschrift eines anderen Landes, den §§ 163e und 463a der Strafprozessordnung , Artikel 36 der Verordnung (EU) 2018/1862 und § 47 des Bundeskriminalamtgesetzes ,
2.auf Grund einer Gefahr für Zwecke der Gefahrenabwehr,
3.auf Grund des Verdachts einer Straftat für Zwecke der Strafverfolgung oder
4.aus Gründen der Strafvollstreckung
in den Sachfahndungsbeständen der Informationssysteme der Polizei und im Schengener Informationssystem ausgeschrieben sind. 2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 darf ein Abgleich nur mit den zu diesen Zwecken gespeicherten personenbezogenen Daten erfolgen. 3Im Übrigen sind die einzubeziehenden Fahndungsbestände auf solche Kennzeichendaten zu beschränken, die für die jeweiligen Zwecke Bedeutung haben können. 4Der Abgleich darf nur mit vollständig erfassten Kennzeichen des Fahndungsbestandes erfolgen.in den Sachfahndungsbeständen der Informationssysteme der Polizei und im Schengener Informationssystem ausgeschrieben sind. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 darf ein Abgleich nur mit den zu diesen Zwecken gespeicherten personenbezogenen Daten erfolgen. Im Übrigen sind die einzubeziehenden Fahndungsbestände auf solche Kennzeichendaten zu beschränken, die für die jeweiligen Zwecke Bedeutung haben können. Der Abgleich darf nur mit vollständig erfassten Kennzeichen des Fahndungsbestandes erfolgen.
(3)1Der Einsatz technischer Mittel im Sinne des Absatzes 1 ist zeitlich und örtlich zu begrenzen. 2Durch technisch-organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass der Einsatz solcher Mittel weder einzeln noch in der Kombination flächendeckend oder im Dauerbetrieb erfolgt. 3Liegt im Ergebnis des automatisierten Abgleichs nach Absatz 2 eine Datenübereinstimmung vor, ist sie unverzüglich durch Inaugenscheinnahme zu verifizieren. 4Liegt für das vollständig nach Absatz 1 erhobene Kraftfahrzeugkennzeichen keine Datenübereinstimmung vor, sind die erhobenen Daten sofort, technisch spurenlos und automatisiert zu löschen. 5Gleiches gilt, wenn im Ergebnis der Prüfung nach Satz 3 keine Übereinstimmung der Daten festgestellt wurde. 6Einzelerfassungen dürfen nicht zu einem Bewegungsbild zusammengeführt werden. 7Bei Datenübereinstimmung können die Daten nach Maßgabe des § 79a weiterverarbeitet werden. 8Datenerhebungen und Datenabgleiche dürfen nicht protokolliert werden.(3) Der Einsatz technischer Mittel im Sinne des Absatzes 1 ist zeitlich und örtlich zu begrenzen. Durch technisch-organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass der Einsatz solcher Mittel weder einzeln noch in der Kombination flächendeckend oder im Dauerbetrieb erfolgt. Liegt im Ergebnis des automatisierten Abgleichs nach Absatz 2 eine Datenübereinstimmung vor, ist sie unverzüglich durch Inaugenscheinnahme zu verifizieren. Liegt für das vollständig nach Absatz 1 erhobene Kraftfahrzeugkennzeichen keine Datenübereinstimmung vor, sind die erhobenen Daten sofort, technisch spurenlos und automatisiert zu löschen. Gleiches gilt, wenn im Ergebnis der Prüfung nach Satz 3 keine Übereinstimmung der Daten festgestellt wurde. Einzelerfassungen dürfen nicht zu einem Bewegungsbild zusammengeführt werden. Bei Datenübereinstimmung können die Daten nach Maßgabe des § 79a weiterverarbeitet werden. Datenerhebungen und Datenabgleiche dürfen nicht protokolliert werden.
(4)1Bei Datenübereinstimmung kann das betreffende Kraftfahrzeug angehalten und die Identität der in diesem angetroffenen Personen festgestellt werden. 2§ 15 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.(4) Bei Datenübereinstimmung kann das betreffende Kraftfahrzeug angehalten und die Identität der in diesem angetroffenen Personen festgestellt werden. § 15 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(5)1Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion oder durch von diesen hierzu beauftragte Bedienstete angeordnet werden. 2Die Erkenntnisse, die der Maßnahme zugrunde liegen und die Fahndungsbestände, die zum Abgleich einbezogen werden, sind in der Anordnung zu dokumentieren.(5) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion oder durch von diesen hierzu beauftragte Bedienstete angeordnet werden. Die Erkenntnisse, die der Maßnahme zugrunde liegen und die Fahndungsbestände, die zum Abgleich einbezogen werden, sind in der Anordnung zu dokumentieren.
(6)1Die Erforderlichkeit, die praktische Anwendung und die Auswirkungen des stationären Technikeinsatzes werden nach einem Erfahrungszeitraum von drei Jahren, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2029 von der Staatsregierung geprüft. 2Die Staatsregierung berichtet dem Landtag über das Ergebnis der Evaluierung.40(6) Die Erforderlichkeit, die praktische Anwendung und die Auswirkungen des stationären Technikeinsatzes werden nach einem Erfahrungszeitraum von drei Jahren, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2029 von der Staatsregierung geprüft. Die Staatsregierung berichtet dem Landtag über das Ergebnis der Evaluierung.40