(1)Für den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Ermittlung1.spezifischer Kennungen, insbesondere der Geräte- und Kartennummer von zur Telekommunikation nutzbaren Endgeräten oder
2.des Standortes eines zur Telekommunikation nutzbaren Endgerätes
gilt § 66 Absatz 1 entsprechend.
(2)1Die Polizei kann, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer vermissten, hilflosen oder suizidgefährdeten Person oder einer gefährdeten Person, die einen Notruf über eine öffentlich bekannt gegebene Telefonnummer der Polizei ausgelöst hat, den Standort eines ihr zuzuordnenden mobilen Endgerätes ermitteln, wenn die Ermittlung des Aufenthaltsortes auf andere Weise weniger Erfolg versprechend oder erschwert wäre. 2Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann die Polizei von jedem Diensteanbieter im Sinne des § 3 Nummer 1 des Telekommunikationsgesetzes sowie § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutzgesetzes jederzeit Auskunft über die für die Ermittlung des Standortes des Endgerätes erforderlichen Daten sowie dessen netzseitige Teilnehmerkennung und Gerätenummer verlangen. 3Für die Entschädigung gilt § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend.(2) Die Polizei kann, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer vermissten, hilflosen oder suizidgefährdeten Person oder einer gefährdeten Person, die einen Notruf über eine öffentlich bekannt gegebene Telefonnummer der Polizei ausgelöst hat, den Standort eines ihr zuzuordnenden mobilen Endgerätes ermitteln, wenn die Ermittlung des Aufenthaltsortes auf andere Weise weniger Erfolg versprechend oder erschwert wäre. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann die Polizei von jedem Diensteanbieter im Sinne des § 3 Nummer 1 des Telekommunikationsgesetzes sowie § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutzgesetzes jederzeit Auskunft über die für die Ermittlung des Standortes des Endgerätes erforderlichen Daten sowie dessen netzseitige Teilnehmerkennung und Gerätenummer verlangen. Für die Entschädigung gilt § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend.
(3)1Personenbezogene Daten Dritter dürfen nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen unvermeidbar ist. 2Daten nach Absatz 1 dürfen nur zum Zweck des Datenabgleichs zur Ermittlung der spezifischen Kennung oder des Standortes des mobilen Endgerätes verwendet werden. 3Daten nach Absatz 2 dürfen nur zum Zweck des Datenabgleichs zur Ermittlung des Standortes des mobilen Endgerätes verwendet werden. 4Nach Beendigung der Maßnahme sind die Daten unverzüglich zu löschen.(3) Personenbezogene Daten Dritter dürfen nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen unvermeidbar ist. Daten nach Absatz 1 dürfen nur zum Zweck des Datenabgleichs zur Ermittlung der spezifischen Kennung oder des Standortes des mobilen Endgerätes verwendet werden. Daten nach Absatz 2 dürfen nur zum Zweck des Datenabgleichs zur Ermittlung des Standortes des mobilen Endgerätes verwendet werden. Nach Beendigung der Maßnahme sind die Daten unverzüglich zu löschen.
(4)1Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen einer richterlichen Anordnung auf Antrag der Polizei. 2In dem schriftlichen Antrag sind anzugeben:(4) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen einer richterlichen Anordnung auf Antrag der Polizei. In dem schriftlichen Antrag sind anzugeben:1.die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich mit Name und Anschrift,
2.soweit bekannt, die Rufnummer oder eine andere Kennung des zu ermittelnden Anschlusses oder des zu ortenden Endgerätes,
3.Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
3Maßnahmen nach Absatz 2 ordnen die Präsidentin oder der Präsident des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion oder von diesen hierzu beauftragte Bedienstete an. 4Die Maßnahmen sind schriftlich anzuordnen und zu begründen. 5In der Anordnung sind insbesondere die zur Identifizierung der gefährdeten Person erforderlichen Daten und die Rufnummer oder eine andere spezifische Kennung des zu ortenden Endgerätes anzugeben, soweit diese Daten vorliegen.52 Maßnahmen nach Absatz 2 ordnen die Präsidentin oder der Präsident des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion oder von diesen hierzu beauftragte Bedienstete an. Die Maßnahmen sind schriftlich anzuordnen und zu begründen. In der Anordnung sind insbesondere die zur Identifizierung der gefährdeten Person erforderlichen Daten und die Rufnummer oder eine andere spezifische Kennung des zu ortenden Endgerätes anzugeben, soweit diese Daten vorliegen.52