1Wird die Polizei gemäß § 2 Absatz 3 tätig, trifft sie die erforderlichen unverzüglichen Maßnahmen in eigener Zuständigkeit. 2Ist zur Wahrnehmung einer polizeilichen Aufgabe im Sinne des § 2 Absatz 1 nach gesetzlicher Vorschrift eine andere Stelle zuständig und erscheint deren rechtzeitiges Tätigwerden bei Gefahr im Verzug nicht erreichbar, hat die Polizei die notwendigen vorläufigen Maßnahmen zu treffen. 3Die zuständige Stelle ist unverzüglich zu unterrichten.4 Wird die Polizei gemäß § 2 Absatz 3 tätig, trifft sie die erforderlichen unverzüglichen Maßnahmen in eigener Zuständigkeit. Ist zur Wahrnehmung einer polizeilichen Aufgabe im Sinne des § 2 Absatz 1 nach gesetzlicher Vorschrift eine andere Stelle zuständig und erscheint deren rechtzeitiges Tätigwerden bei Gefahr im Verzug nicht erreichbar, hat die Polizei die notwendigen vorläufigen Maßnahmen zu treffen. Die zuständige Stelle ist unverzüglich zu unterrichten.4
§ 3
SächsPVDGTätigwerden der Polizei für die Polizeibehörden oder andere Stellen
Allgemeines
Stand 2026-07-01