Jurafuchs

§ 92

SächsPVDG
Allgemeine Information zu Datenverarbeitungen, Auskunft
Datenschutzpflichten der verantwortlichen Stellen, Kontrolle 79
Stand 2026-07-01
(1)
Für die Pflicht der Polizei, betroffenen Personen allgemeine Informationen zu Datenverarbeitungen zur Verfügung zu stellen, gilt § 11 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes .
(2)
Für die Pflicht der Polizei, betroffenen Personen auf Antrag Auskunft über die sie betreffende Verarbeitung personenbezogener Daten zu erteilen, gilt § 13 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes .

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →