(1)
Die Polizei und die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) können personenbezogene Daten zur polizeilichen Aus- und Fortbildung oder zu statistischen Zwecken weiterverarbeiten, soweit eine Weiterverarbeitung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich ist und jeweils die berechtigten Interessen der oder des Betroffenen an der Geheimhaltung der Daten nicht überwiegen.
(2)
Die Polizei kann personenbezogene Daten zu im öffentlichen Interesse liegenden wissenschaftlichen Forschungszwecken nach Maßgabe des § 6 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes weiterverarbeiten.
(3)
1Die Polizei kann personenbezogene Daten, die ausschließlich zum Zweck der Vorgangsverwaltung oder der zeitlich befristeten Dokumentation behördlichen Handelns gespeichert worden sind, nach Anordnung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion zum Zweck der Abwehr von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für bedeutende Sach- oder Vermögenswerte sowie zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung weiterverarbeiten. 2Die Anordnung ist schriftlich zu begründen. 3Die oder der Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte ist unverzüglich über die Datenverarbeitung gemäß Satz 1 zu unterrichten. 4Für die Weiterverarbeitung von Protokolldaten gilt § 32 Absatz 1 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes.65(3) Die Polizei kann personenbezogene Daten, die ausschließlich zum Zweck der Vorgangsverwaltung oder der zeitlich befristeten Dokumentation behördlichen Handelns gespeichert worden sind, nach Anordnung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion zum Zweck der Abwehr von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für bedeutende Sach- oder Vermögenswerte sowie zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung weiterverarbeiten. Die Anordnung ist schriftlich zu begründen. Die oder der Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte ist unverzüglich über die Datenverarbeitung gemäß Satz 1 zu unterrichten. Für die Weiterverarbeitung von Protokolldaten gilt § 32 Absatz 1 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes.65