(1)
Die Polizei kann zum Schutz einer besonders gefährdeten Veranstaltung auf Ersuchen einer öffentlichen oder nichtöffentlichen Stelle zum Zweck der Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen Daten von Personen verarbeiten, denen ein privilegierter Zugang zu der Veranstaltung gewährt werden soll.
(2)
1Die Zuverlässigkeitsüberprüfung darf nur durchgeführt werden, wenn:(2) Die Zuverlässigkeitsüberprüfung darf nur durchgeführt werden, wenn:
1.
die betroffene Person zugestimmt hat,
2.
dies insbesondere im Hinblick auf den Zugang der betroffenen Person zu einer besonders gefährdeten Veranstaltung und das berechtigte Interesse des Veranstalters erforderlich ist und
3.
dies im Hinblick auf den Anlass der Überprüfung, insbesondere den Zugang der betroffenen Person zu der Veranstaltung, mit Rücksicht auf ein berechtigtes Sicherheitsinteresse des Empfängers angemessen ist.
2Vor der Zustimmung ist die betroffene Person zu informieren über Vor der Zustimmung ist die betroffene Person zu informieren über
1.
den konkreten Ablauf der Zuverlässigkeitsüberprüfung
2.
den Inhalt der Übermittlung an die in Absatz 4 genannten Stellen,
3.
die mit der Überprüfung verbundenen Datenverarbeitungen,
4.
die Erkenntnisse, die zur Bewertung, dass Bedenken gegen die Zuverlässigkeit bestehen, führen können und
5.
die Möglichkeit der Verweigerung oder des jederzeitigen Widerrufs der Zustimmung.
(3)
1Zur Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung kann die Polizei die Identität der zu überprüfenden Person feststellen und zu diesem Zweck vorgelegte Ausweisdokumente kopieren oder Kopien von Ausweisdokumenten anfordern. 2Die Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgt auf der Grundlage der Datenbestände:(3) Zur Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung kann die Polizei die Identität der zu überprüfenden Person feststellen und zu diesem Zweck vorgelegte Ausweisdokumente kopieren oder Kopien von Ausweisdokumenten anfordern. Die Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgt auf der Grundlage der Datenbestände:
1.
der Polizeien von Bund und Ländern,
2.
der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte, soweit Erkenntnisse über Strafverfahren vorliegen,
3.
des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge,
4.
des Landesamtes für Verfassungsschutz, soweit im Einzelfall erforderlich sowie
5.
der zuständigen Polizeien im Ausland, sofern die zu überprüfende Person ihren Wohnsitz im Ausland hat und dies im Einzelfall erforderlich ist.
(4)
1Die Polizei darf zum Zweck des Datenabgleichs die erforderlichen personenbezogenen Daten der betroffenen Person an die in Absatz 3 Satz 2 genannten Stellen übermitteln. 2Personenbezogene Daten, die die Polizei bei diesen Stellen zum Zweck der Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung erhoben hat, sind gesondert zu speichern und dürfen ausschließlich zum Zweck der Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung verarbeitet werden. 3Die Polizei kann das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung an die öffentliche oder nichtöffentliche Stelle gemäß Absatz 1 übermitteln, soweit dies wegen der Art und des Umfangs der Erkenntnisse über die betroffene Person angemessen ist. 4Die Übermittlung an eine nichtöffentliche Stelle beschränkt sich auf die Auskunft zum Vorliegen von Zuverlässigkeitsbedenken. 5Die betroffene Person ist über den Inhalt der Übermittlung zu informieren.(4) Die Polizei darf zum Zweck des Datenabgleichs die erforderlichen personenbezogenen Daten der betroffenen Person an die in Absatz 3 Satz 2 genannten Stellen übermitteln. Personenbezogene Daten, die die Polizei bei diesen Stellen zum Zweck der Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung erhoben hat, sind gesondert zu speichern und dürfen ausschließlich zum Zweck der Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung verarbeitet werden. Die Polizei kann das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung an die öffentliche oder nichtöffentliche Stelle gemäß Absatz 1 übermitteln, soweit dies wegen der Art und des Umfangs der Erkenntnisse über die betroffene Person angemessen ist. Die Übermittlung an eine nichtöffentliche Stelle beschränkt sich auf die Auskunft zum Vorliegen von Zuverlässigkeitsbedenken. Die betroffene Person ist über den Inhalt der Übermittlung zu informieren.
(5)
1Die empfangende Stelle darf die übermittelten Daten nur zu dem Zweck der Zuverlässigkeitsüberprüfung verarbeiten. 2Die Polizei hat den Empfänger schriftlich zu verpflichten, diese Zweckbestimmung einzuhalten.(5) Die empfangende Stelle darf die übermittelten Daten nur zu dem Zweck der Zuverlässigkeitsüberprüfung verarbeiten. Die Polizei hat den Empfänger schriftlich zu verpflichten, diese Zweckbestimmung einzuhalten.
(6)
1Die Polizei kann die im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung verarbeiteten personenbezogenen Daten zu Dokumentationszwecken für die Dauer von sechs Monaten speichern. 2Abweichend davon kann eine längere Speicherung erfolgen, soweit und solange dies aufgrund eines bereits anhängigen oder zu erwartenden Rechtsstreits erforderlich ist. 3Die Frist beginnt mit der Beendigung der Veranstaltung.(6) Die Polizei kann die im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung verarbeiteten personenbezogenen Daten zu Dokumentationszwecken für die Dauer von sechs Monaten speichern. Abweichend davon kann eine längere Speicherung erfolgen, soweit und solange dies aufgrund eines bereits anhängigen oder zu erwartenden Rechtsstreits erforderlich ist. Die Frist beginnt mit der Beendigung der Veranstaltung.
(7)
Die oder der Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte ist über ein nach Absatz 1 beabsichtigtes Verfahren zu unterrichten. 77