Jurafuchs

§ 84

SächsPVDG
Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich
Datenübermittlung, sonstige Datenverarbeitung
Stand 2026-07-01
(1)
1Die Polizei kann unter Beachtung des § 79a Absatz 1 an die Polizeidienststellen anderer Länder oder des Bundes personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 2Soweit die Datenübermittlung zur Erfüllung der Aufgaben des Empfängers erforderlich ist, gelten die Anforderungen des § 79a Absatz 2 und 4.(1) Die Polizei kann unter Beachtung des § 79a Absatz 1 an die Polizeidienststellen anderer Länder oder des Bundes personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Soweit die Datenübermittlung zur Erfüllung der Aufgaben des Empfängers erforderlich ist, gelten die Anforderungen des § 79a Absatz 2 und 4.
(2)
1Die Polizei kann an andere Stellen als die Behörden nach Absatz 1 personenbezogene Daten, die sie in Erfüllung ihrer Aufgaben erlangt hat, übermitteln, soweit dies(2) Die Polizei kann an andere Stellen als die Behörden nach Absatz 1 personenbezogene Daten, die sie in Erfüllung ihrer Aufgaben erlangt hat, übermitteln, soweit dies
1.
in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen ist oder
2.
zulässig und erforderlich ist

a)

b)

c)

d)

e)

2Soweit die Datenübermittlung durch die Polizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben erfolgt, gelten die Anforderungen des § 79a Absatz 1; soweit sie zur Aufgabenerfüllung des Empfängers erforderlich ist, gelten die Anforderungen des § 79a Absatz 2 und 4. Soweit die Datenübermittlung durch die Polizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben erfolgt, gelten die Anforderungen des § 79a Absatz 1; soweit sie zur Aufgabenerfüllung des Empfängers erforderlich ist, gelten die Anforderungen des § 79a Absatz 2 und 4.

(3)
1Die Polizei kann von sich aus personenbezogene Daten an nichtöffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes übermitteln, soweit dies erforderlich ist zur(3) Die Polizei kann von sich aus personenbezogene Daten an nichtöffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes übermitteln, soweit dies erforderlich ist zur
1.
Erfüllung ihrer Aufgaben,
2.
Verhütung oder Beseitigung erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl,
3.
Wahrung schutzwürdiger Interessen einzelner, soweit kein Grund zu der Annahme besteht, dass Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben,
4.
Ermöglichung einer Kontaktaufnahme durch eine vom Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt bestimmte Beratungsstelle mit einer betroffenen Person, bei der auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte Bedarf für eine Beratung zum Schutz vor häuslicher Gewalt besteht, oder
5.
Verhütung häuslicher Gewalt durch eine vom Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt bestimmte Beratungsstelle, soweit sie Kenntnis von Handlungen häuslicher Gewalt erlangt hat.

2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 3Bei Übermittlungen nach Satz 1 Nummer 4 und 5 darf die Beratungsstelle die Daten ausschließlich und nur einmalig dazu nutzen, der betroffenen Person unverzüglich Beratung zur Verhütung weiterer Handlungen häuslicher Gewalt anzubieten. 4Lehnt die betroffene Person die Beratung ab, hat die Beratungsstelle die übermittelten Daten zu löschen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei Übermittlungen nach Satz 1 Nummer 4 und 5 darf die Beratungsstelle die Daten ausschließlich und nur einmalig dazu nutzen, der betroffenen Person unverzüglich Beratung zur Verhütung weiterer Handlungen häuslicher Gewalt anzubieten. Lehnt die betroffene Person die Beratung ab, hat die Beratungsstelle die übermittelten Daten zu löschen.

(4)
Auf Ersuchen einer nichtöffentlichen Stelle können personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit diese
1.
ein rechtliches Interesse an der Kenntnisnahme der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Person überwiegen, oder
2.
ein berechtigtes Interesse geltend macht und offensichtlich ist, dass die Datenübermittlung im Interesse der betroffenen Person liegt und diese in Kenntnis der Sachlage ihre Einwilligung hierzu erteilen würde.
(5)
1Die empfangende Stelle darf die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihr übermittelt worden sind. 2Bei Übermittlungen an nichtöffentliche Stellen hat die Polizei die empfangende Stelle darauf hinzuweisen. 3In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist eine Verarbeitung zu anderen Zwecken unter Beachtung des § 79a Absatz 2 bis 4 zulässig. 4In den Fällen der Absätze 3 und 4 ist eine Verarbeitung zu anderen Zwecken nur zulässig, soweit eine Übermittlung nach Absatz 3 oder 4 zulässig wäre und nur, soweit die Polizeidienststelle zugestimmt hat.(5) Die empfangende Stelle darf die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihr übermittelt worden sind. Bei Übermittlungen an nichtöffentliche Stellen hat die Polizei die empfangende Stelle darauf hinzuweisen. In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist eine Verarbeitung zu anderen Zwecken unter Beachtung des § 79a Absatz 2 bis 4 zulässig. In den Fällen der Absätze 3 und 4 ist eine Verarbeitung zu anderen Zwecken nur zulässig, soweit eine Übermittlung nach Absatz 3 oder 4 zulässig wäre und nur, soweit die Polizeidienststelle zugestimmt hat.
(6)
1Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. 2Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen des Empfängers, trägt dieser die Verantwortung.74(6) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen des Empfängers, trägt dieser die Verantwortung.74

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