(1)
1Für den unmittelbaren Informationsaustausch zur Verhütung von Straftaten zwischen der Polizei und den Polizeibehörden oder sonstigen für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständigen öffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schengen-assoziierten Staaten sowie deren zentralen Kontaktstellen im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2023/977 gelten ergänzend zu den §§ 83 und 89 die folgenden Absätze. 2Soweit der Informationsaustausch über das Bundeskriminalamt als zentrale Kontaktstelle im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2023/977 erfolgt, gelten die Vorschriften des Bundeskriminalamtgesetzes.(1) Für den unmittelbaren Informationsaustausch zur Verhütung von Straftaten zwischen der Polizei und den Polizeibehörden oder sonstigen für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständigen öffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schengen-assoziierten Staaten sowie deren zentralen Kontaktstellen im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2023/977 gelten ergänzend zu den §§ 83 und 89 die folgenden Absätze. Soweit der Informationsaustausch über das Bundeskriminalamt als zentrale Kontaktstelle im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2023/977 erfolgt, gelten die Vorschriften des Bundeskriminalamtgesetzes .
(2)
1Informationsersuchen an die zentrale Kontaktstelle eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Staates sind dem Landeskriminalamt als benannter Stelle im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/977 vorbehalten. 2Ein solches Ersuchen muss mindestens enthalten:(2) Informationsersuchen an die zentrale Kontaktstelle eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Staates sind dem Landeskriminalamt als benannter Stelle im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/977 vorbehalten. Ein solches Ersuchen muss mindestens enthalten:
1.
die Angabe, ob das Ersuchen dringend ist, und gegebenenfalls die Gründe für die Dringlichkeit,
2.
eine Präzisierung der angeforderten mutmaßlich verfügbaren Informationen, die so detailliert ist, wie dies unter den gegebenen Umständen in angemessener Weise möglich ist,
3.
die Beschreibung des Zwecks, zu dem die Informationen angefordert werden, einschließlich einer Beschreibung des Sachverhalts und der zugrundeliegenden Straftat,
4.
die objektiven Gründe, die Anlass zu der Annahme geben, dass die angeforderten Informationen dem ersuchten Staat zur Verfügung stehen,
5.
gegebenenfalls eine Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Zweck, zu dem die Informationen angefordert werden, und allen natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen, auf die sich die Informationen beziehen, sowie
6.
etwaige Beschränkungen einer Verwendung der in dem Ersuchen enthaltenen Informationen zu anderen Zwecken als denen, für die sie übermittelt wurden.
3Ersuchen sind in einer Sprache zu übermitteln, die der ersuchte Staat für diese Zwecke zugelassen hat. 4Eine Kopie des Ersuchens ist zugleich dem Bundeskriminalamt zu übermitteln. Ersuchen sind in einer Sprache zu übermitteln, die der ersuchte Staat für diese Zwecke zugelassen hat. Eine Kopie des Ersuchens ist zugleich dem Bundeskriminalamt zu übermitteln.
(3)
Wird ein Informationsersuchen unmittelbar an eine Polizeibehörde oder sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Staates gerichtet, die nicht zugleich zentrale Kontaktstelle ist, ist dem Bundeskriminalamt sowie der zentralen Kontaktstelle des jeweiligen Staates jeweils zugleich eine Kopie zu übermitteln.
(4)
Daten mit oder ohne Personenbezug (Informationen), die die Polizei zuvor von einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten oder von einem Drittstaat erlangt hat, dürfen nur mit Einwilligung dieses Staates und nur unter den von ihm festgelegten Voraussetzungen für die Verwendung der Informationen übermittelt werden.
(5)
1Bei der Übermittlung von Informationen ist mitzuteilen, dass die Verwendung als Beweismittel in einem Gerichtsverfahren unzulässig ist, es sei denn,(5) Bei der Übermittlung von Informationen ist mitzuteilen, dass die Verwendung als Beweismittel in einem Gerichtsverfahren unzulässig ist, es sei denn,
1.
es liegt eine Zustimmung derjenigen Stelle vor, die für eine Zustimmung der Verwendung als Beweismittel zuständig ist, oder
2.
die Verwendung als Beweismittel ist durch eine anwendbare völkerrechtliche Vereinbarung oder einen unmittelbar anwendbaren Rechtsakt der Europäischen Union zugelassen.
2Die Zuständigkeit für die Zustimmung einer Verwendung als Beweismittel nach Satz 1 Nummer 1 richtet sich nach den Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Die Zuständigkeit für die Zustimmung einer Verwendung als Beweismittel nach Satz 1 Nummer 1 richtet sich nach den Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.
(6)
1Eine Übermittlung von Informationen an die zentrale Kontaktstelle eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Staates erfolgt in einer Sprache, die dieser Staat für diese Zwecke zugelassen hat; eine Kopie dieser Informationen ist zugleich dem Bundeskriminalamt zu übermitteln. 2Werden Informationen an eine andere Polizeibehörde oder eine sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Staates übermittelt, ist dem Bundeskriminalamt sowie der zentralen Kontaktstelle des jeweiligen Staates jeweils zugleich eine Kopie zu übermitteln.(6) Eine Übermittlung von Informationen an die zentrale Kontaktstelle eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Staates erfolgt in einer Sprache, die dieser Staat für diese Zwecke zugelassen hat; eine Kopie dieser Informationen ist zugleich dem Bundeskriminalamt zu übermitteln. Werden Informationen an eine andere Polizeibehörde oder eine sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Staates übermittelt, ist dem Bundeskriminalamt sowie der zentralen Kontaktstelle des jeweiligen Staates jeweils zugleich eine Kopie zu übermitteln.
(7)
Die Polizei hat verfügbare Informationen im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2023/977 von sich aus an die zentrale Kontaktstelle oder eine Polizeibehörde oder sonstige für die Verhütung von Straftaten zuständige Stelle eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Staates zu übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Informationen für den jeweiligen Staat zum Zweck der Verhütung von Straftaten im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2023/977 von Bedeutung sein können, keine der in § 83 genannten Gründe vorliegen und die Informationen diesem Staat nicht bereits anderweitig übermittelt wurden.
(8)
1Informationen, die personenbezogene Daten darstellen, dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 89 übermittelt werden; die Übermittlung ist auf solche Daten beschränkt, die unter die in Anhang II Buchstabe B der Verordnung (EU) 2016/794 aufgeführten Kategorien fallen. 2Eine für die Übermittlung personenbezogener Daten im Einzelfall erforderliche gerichtliche Erlaubnis ist unverzüglich einzuholen.78(8) Informationen, die personenbezogene Daten darstellen, dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 89 übermittelt werden; die Übermittlung ist auf solche Daten beschränkt, die unter die in Anhang II Buchstabe B der Verordnung (EU) 2016/794 aufgeführten Kategorien fallen. Eine für die Übermittlung personenbezogener Daten im Einzelfall erforderliche gerichtliche Erlaubnis ist unverzüglich einzuholen.78