(1)
1Für die Erhebung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes und Nutzungsdaten im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes durch die Polizei gilt § 66 Absatz 1 entsprechend. 2Die Erhebung von Verkehrsdaten und Nutzungsdaten kann sich auch auf Zeiträume vor deren Anordnung erstrecken. 3Maßnahmen nach Satz 1 dürfen auch durchgeführt werden, wenn unbeteiligte Dritte unvermeidbar betroffen werden.(1) Für die Erhebung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes und Nutzungsdaten im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes durch die Polizei gilt § 66 Absatz 1 entsprechend. Die Erhebung von Verkehrsdaten und Nutzungsdaten kann sich auch auf Zeiträume vor deren Anordnung erstrecken. Maßnahmen nach Satz 1 dürfen auch durchgeführt werden, wenn unbeteiligte Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(2)
1Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 bedürfen einer richterlichen Anordnung auf Antrag der Polizei. 2In dem schriftlichen Antrag sind anzugeben:(2) Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 bedürfen einer richterlichen Anordnung auf Antrag der Polizei. In dem schriftlichen Antrag sind anzugeben:
1.
die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich mit Name und Anschrift,
2.
die Rufnummer oder eine andere spezifische Kennung des zu ermittelnden Telekommunikationsanschlusses oder des Endgerätes; eine räumlich und zeitlich hinreichende Bezeichnung der Telekommunikation oder des Endgerätes ist ausreichend, sofern anderenfalls die Erreichung des Zwecks der Maßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre,
3.
Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
4.
der Sachverhalt sowie
5.
die Begründung.
(3)
1Auf Grund der Anordnung einer Datenerhebung nach Absatz 1 ist jeder Diensteanbieter und jeder Anbieter von digitalen Diensten nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes verpflichtet, der Polizei die zu beauskunftenden Verkehrs- und Nutzungsdaten zu übermitteln. 2Die Daten sind unverzüglich auf dem von der Polizei bestimmten Weg zu übermitteln. 3Für die Entschädigung gilt § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend.51(3) Auf Grund der Anordnung einer Datenerhebung nach Absatz 1 ist jeder Diensteanbieter und jeder Anbieter von digitalen Diensten nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes verpflichtet, der Polizei die zu beauskunftenden Verkehrs- und Nutzungsdaten zu übermitteln. Die Daten sind unverzüglich auf dem von der Polizei bestimmten Weg zu übermitteln. Für die Entschädigung gilt § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend.51