(1)
1Die Polizei kann von einem Diensteanbieter oder einem Anbieter nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes Auskunft über Bestandsdaten verlangen gemäß(1) Die Polizei kann von einem Diensteanbieter oder einem Anbieter nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes Auskunft über Bestandsdaten verlangen gemäß
1.
§ 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes (§ 174 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes ) sowie
2.
§ 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (§ 22 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes ),
sofern dies zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. 2Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder Speichereinrichtungen geschützt wird, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn in den Fällensofern dies zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder Speichereinrichtungen geschützt wird, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn in den Fällen
1.
gemäß § 174 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes auch die gesetzlichen Voraussetzungen zur Nutzung dieser Daten vorliegen,
2.
gemäß § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes im Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen und dies erforderlich ist zur Abwehr einer konkreten Gefahr für:
a)
b)
c)
d)
(2)
Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 174 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes , § 22 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes ), soweit dies erforderlich ist für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt oder deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist.
(3)
1Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 bedürfen einer richterlichen Anordnung auf schriftlichen Antrag der Polizei. 2Einer richterlichen Anordnung bedarf es nicht soweit die betroffene Person von dem Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss und im Fall des Absatzes 1 Satz 2 die Nutzung der Daten bereits durch eine richterliche Anordnung gestattet wird oder ohne richterliche Anordnung erfolgen kann; das Vorliegen der Voraussetzungen hierfür ist zu dokumentieren.(3) Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 bedürfen einer richterlichen Anordnung auf schriftlichen Antrag der Polizei. Einer richterlichen Anordnung bedarf es nicht soweit die betroffene Person von dem Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss und im Fall des Absatzes 1 Satz 2 die Nutzung der Daten bereits durch eine richterliche Anordnung gestattet wird oder ohne richterliche Anordnung erfolgen kann; das Vorliegen der Voraussetzungen hierfür ist zu dokumentieren.
(4)
1Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 1 oder 2 hat der Diensteanbieter oder jeder Anbieter nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln. 2Für die Entschädigung gilt § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend.54(4) Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 1 oder 2 hat der Diensteanbieter oder jeder Anbieter nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln. Für die Entschädigung gilt § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend.54