(1)1Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des § 79a zur Feststellung von Übereinstimmungen zwischen Daten gespeicherte personenbezogene Daten anlassbezogen zur Aufgabenerfüllung für die Dauer der Bearbeitung von Sachverhalten zweckgebunden zusammenführen, um anhand zielgerichteter Suchkriterien einen automatisierten Abgleich durchzuführen (besonderer automatisierter Datenabgleich). 2Für den besonderen automatisierten Datenabgleich dürfen nur personenbezogene Daten verwendet werden, die aus Anlass der Bearbeitung der Sachverhalte durch gezielte Abfragen aus den Dateisystemen der Polizei Sachsen erlangt wurden.(1) Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des § 79a zur Feststellung von Übereinstimmungen zwischen Daten gespeicherte personenbezogene Daten anlassbezogen zur Aufgabenerfüllung für die Dauer der Bearbeitung von Sachverhalten zweckgebunden zusammenführen, um anhand zielgerichteter Suchkriterien einen automatisierten Abgleich durchzuführen (besonderer automatisierter Datenabgleich). Für den besonderen automatisierten Datenabgleich dürfen nur personenbezogene Daten verwendet werden, die aus Anlass der Bearbeitung der Sachverhalte durch gezielte Abfragen aus den Dateisystemen der Polizei Sachsen erlangt wurden.
(2)1Die Polizei kann darüber hinaus unter den Voraussetzungen des § 79a zur Gewinnung neuer Erkenntnisse gespeicherte personenbezogene Daten anlassbezogen automatisiert zusammenführen und mit weiteren nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsgrundlagen gespeicherten personenbezogenen Daten automatisiert nach vordefinierten Regeln verknüpfen, aufbereiten und auswerten (automatisierte Datenanalyse), soweit(2) Die Polizei kann darüber hinaus unter den Voraussetzungen des § 79a zur Gewinnung neuer Erkenntnisse gespeicherte personenbezogene Daten anlassbezogen automatisiert zusammenführen und mit weiteren nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsgrundlagen gespeicherten personenbezogenen Daten automatisiert nach vordefinierten Regeln verknüpfen, aufbereiten und auswerten (automatisierte Datenanalyse), soweit2.Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
3.das Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in überschaubarer Zukunft eine terroristische Straftat begehen wird.
2Soweit es sich bei der in Satz 1 Nummer 2 und 3 in Bezug genommenen Straftat um eine Straftat handelt, die Vorbereitungshandlungen oder bloße Rechtsgutsgefährdungen erfasst, ist die Maßnahme nur zulässig, wenn im jeweiligen Einzelfall bestimmte Tatsachen die Prognose eines Geschehens begründen, dass für ein bedeutendes Individual- oder Kollektivrechtsgut im Sinne der jeweiligen Strafnorm die zurechenbare Gefahr der Verletzung besteht. Soweit es sich bei der in Satz 1 Nummer 2 und 3 in Bezug genommenen Straftat um eine Straftat handelt, die Vorbereitungshandlungen oder bloße Rechtsgutsgefährdungen erfasst, ist die Maßnahme nur zulässig, wenn im jeweiligen Einzelfall bestimmte Tatsachen die Prognose eines Geschehens begründen, dass für ein bedeutendes Individual- oder Kollektivrechtsgut im Sinne der jeweiligen Strafnorm die zurechenbare Gefahr der Verletzung besteht.
(3)1Die automatisierte Datenanalyse wird manuell ausgelöst und erfolgt auf der Grundlage von anlassbezogenen Suchbegriffen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt bezogen auf einen Anlassfall im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ergeben. 2Der Suchvorgang hat vorrangig an der Kategorie der betroffenen Person, die für die anlassgebende Rechtsgutgefährdung verantwortlich ist, anzusetzen. 3Die Polizei hat die durch die automatisierte Datenanalyse bereitgestellten Informationen abschließend zu bewerten und die erforderlichen weiteren Entscheidungen zu treffen.(3) Die automatisierte Datenanalyse wird manuell ausgelöst und erfolgt auf der Grundlage von anlassbezogenen Suchbegriffen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt bezogen auf einen Anlassfall im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ergeben. Der Suchvorgang hat vorrangig an der Kategorie der betroffenen Person, die für die anlassgebende Rechtsgutgefährdung verantwortlich ist, anzusetzen. Die Polizei hat die durch die automatisierte Datenanalyse bereitgestellten Informationen abschließend zu bewerten und die erforderlichen weiteren Entscheidungen zu treffen.
(4)1Zum Zweck eines besonderen automatisierten Datenabgleichs oder einer automatisierten Datenanalyse können eigene Vorgangsdaten, Falldaten, Daten aus polizeilichen Auskunftssystemen, Verkehrsdaten, Daten aus Asservaten und Daten aus dem polizeilichen Informationsaustausch zusammengeführt werden. 2Datensätze aus gezielten Abfragen in gesondert geführten staatlichen Registern können ergänzend einbezogen werden, soweit dies zur Aufklärung des Sachverhalts im Einzelfall erforderlich ist. 3Personenbezogene Daten, die durch einen besonderen automatisierten Datenabgleich verarbeitet oder für eine automatisierte Datenanalyse zusammengeführt werden sollen, müssen nach § 81 gekennzeichnet sein. 4Von einer Verarbeitung durch automatisierte Datenanalyse sind ausgenommen:(4) Zum Zweck eines besonderen automatisierten Datenabgleichs oder einer automatisierten Datenanalyse können eigene Vorgangsdaten, Falldaten, Daten aus polizeilichen Auskunftssystemen, Verkehrsdaten, Daten aus Asservaten und Daten aus dem polizeilichen Informationsaustausch zusammengeführt werden. Datensätze aus gezielten Abfragen in gesondert geführten staatlichen Registern können ergänzend einbezogen werden, soweit dies zur Aufklärung des Sachverhalts im Einzelfall erforderlich ist. Personenbezogene Daten, die durch einen besonderen automatisierten Datenabgleich verarbeitet oder für eine automatisierte Datenanalyse zusammengeführt werden sollen, müssen nach § 81 gekennzeichnet sein. Von einer Verarbeitung durch automatisierte Datenanalyse sind ausgenommen:1.personenbezogene Daten von Unbeteiligten aus der Vorgangsbearbeitung,
5Von einer Verarbeitung durch besonderen automatisierten Datenabgleich sind die in Satz 5 Nummer 2 und 3 bezeichneten Daten ausgenommen. 6Bei einer Maßnahme nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen keine Verkehrsdaten aus Funkzellenabfragen einbezogen werden. Von einer Verarbeitung durch besonderen automatisierten Datenabgleich sind die in Satz 5 Nummer 2 und 3 bezeichneten Daten ausgenommen. Bei einer Maßnahme nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen keine Verkehrsdaten aus Funkzellenabfragen einbezogen werden.
(5)1Der Einsatz selbstlernender Systeme ist nur zulässig(5) Der Einsatz selbstlernender Systeme ist nur zulässig1.unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder
2Soweit es sich bei der in Satz 1 Nummer 2 in Bezug genommenen Straftat um eine Straftat handelt, die Vorbereitungshandlungen oder bloße Rechtsgutsgefährdungen erfasst, ist die Maßnahme nur zulässig, wenn im jeweiligen Einzelfall bestimmte Tatsachen die Prognose eines Geschehens begründen, dass für ein bedeutendes Individual- oder Kollektivrechtsgut im Sinne der jeweiligen Strafnorm die zurechenbare Gefahr der Verletzung besteht. Soweit es sich bei der in Satz 1 Nummer 2 in Bezug genommenen Straftat um eine Straftat handelt, die Vorbereitungshandlungen oder bloße Rechtsgutsgefährdungen erfasst, ist die Maßnahme nur zulässig, wenn im jeweiligen Einzelfall bestimmte Tatsachen die Prognose eines Geschehens begründen, dass für ein bedeutendes Individual- oder Kollektivrechtsgut im Sinne der jeweiligen Strafnorm die zurechenbare Gefahr der Verletzung besteht.
(6)1Durch eine automatisierte Datenanalyse nach Absatz 2 darf ein Profil über das Verhalten einer Person nur im Zusammenhang mit einem anlassgebenden Sachverhalt erstellt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person für eine Gefahr verantwortlich ist und das Verhaltensprofil erforderlich ist(6) Durch eine automatisierte Datenanalyse nach Absatz 2 darf ein Profil über das Verhalten einer Person nur im Zusammenhang mit einem anlassgebenden Sachverhalt erstellt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person für eine Gefahr verantwortlich ist und das Verhaltensprofil erforderlich ist1.zur Abwehr einer Gefahr nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder
2.zur Verhütung einer Straftat nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, wenn mit weiteren entsprechenden Straftaten zu rechnen ist.
2Ein Verhaltensprofil darf höchstens den Zeitraum von einer Woche umfassen. Ein Verhaltensprofil darf höchstens den Zeitraum von einer Woche umfassen.
(7)1Die zum Zweck der automatisierten Datenanalyse anlassbezogen zusammengeführten Daten dürfen nur solange als Datenbestand gespeichert werden, wie dies für den Zweck der automatisierten Datenanalyse gemäß Absatz 2, 5 oder 6 erforderlich ist. 2Der Datenbestand ist unverzüglich zu löschen, wenn sich im Ergebnis der Datenanalyse keine neuen Erkenntnisse ergeben oder dessen weitere Speicherung für den Zweck der automatisierten Datenanalyse nicht mehr erforderlich ist. 3Spätestens drei Monate nach der Zusammenführung der personenbezogenen Daten ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die weitere Speicherung des Datenbestandes noch vorliegen. 4Eine über Satz 3 hinausgehende Speicherung des Datenbestandes darf nur jeweils für eine Frist von 30 Tagen erfolgen. 5Soweit eine weitere Speicherung nach Satz 4 erfolgt, sind die Entscheidung und die maßgeblichen Gründe zu dokumentieren. 6Abweichend von der in Satz 3 bezeichneten Speicherfrist gilt für einen Datenbestand, der ausschließlich zum Zweck der Erstellung eines Verhaltensprofils nach Absatz 6 zusammengeführt wurde, eine Höchstspeicherfrist von 30 Tagen.(7) Die zum Zweck der automatisierten Datenanalyse anlassbezogen zusammengeführten Daten dürfen nur solange als Datenbestand gespeichert werden, wie dies für den Zweck der automatisierten Datenanalyse gemäß Absatz 2, 5 oder 6 erforderlich ist. Der Datenbestand ist unverzüglich zu löschen, wenn sich im Ergebnis der Datenanalyse keine neuen Erkenntnisse ergeben oder dessen weitere Speicherung für den Zweck der automatisierten Datenanalyse nicht mehr erforderlich ist. Spätestens drei Monate nach der Zusammenführung der personenbezogenen Daten ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die weitere Speicherung des Datenbestandes noch vorliegen. Eine über Satz 3 hinausgehende Speicherung des Datenbestandes darf nur jeweils für eine Frist von 30 Tagen erfolgen. Soweit eine weitere Speicherung nach Satz 4 erfolgt, sind die Entscheidung und die maßgeblichen Gründe zu dokumentieren. Abweichend von der in Satz 3 bezeichneten Speicherfrist gilt für einen Datenbestand, der ausschließlich zum Zweck der Erstellung eines Verhaltensprofils nach Absatz 6 zusammengeführt wurde, eine Höchstspeicherfrist von 30 Tagen.
(8)1Maßnahmen nach Absatz 1 kann eine Polizeibedienstete oder ein Polizeibediensteter anordnen. 2Die Anordnung ist zu begründen und zu dokumentieren. 3Maßnahmen nach Absatz 2 sind durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion oder durch von diesen hierzu beauftragte Bedienstete anzuordnen. 4Im Fall von Absatz 5 und 6 ist die Datenanalyse auf Antrag der Polizei richterlich anzuordnen. 5In dem schriftlichen Antrag sind anzugeben:(8) Maßnahmen nach Absatz 1 kann eine Polizeibedienstete oder ein Polizeibediensteter anordnen. Die Anordnung ist zu begründen und zu dokumentieren. Maßnahmen nach Absatz 2 sind durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion oder durch von diesen hierzu beauftragte Bedienstete anzuordnen. Im Fall von Absatz 5 und 6 ist die Datenanalyse auf Antrag der Polizei richterlich anzuordnen. In dem schriftlichen Antrag sind anzugeben:1.die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet,
4.das System, auf dessen Grundlage die automatisierte Datenanalyse erfolgen soll.
6Maßnahmen nach den Absätzen 2, 5 und 6 sind nur zulässig, soweit dies durch richterliche Anordnung auf schriftlichen Antrag der Polizei ausdrücklich gestattet ist. 7Bei Gefahr im Verzug dürfen Maßnahmen nach Absatz 5 oder 6 nur durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion oder durch von diesen hierzu beauftragte Bedienstete angeordnet werden. 8Für die Anordnung einer Maßnahme nach den Absätzen 2, 5 und 6 gilt § 73 Absatz 2, 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 entsprechend. Maßnahmen nach den Absätzen 2, 5 und 6 sind nur zulässig, soweit dies durch richterliche Anordnung auf schriftlichen Antrag der Polizei ausdrücklich gestattet ist. Bei Gefahr im Verzug dürfen Maßnahmen nach Absatz 5 oder 6 nur durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion oder durch von diesen hierzu beauftragte Bedienstete angeordnet werden. Für die Anordnung einer Maßnahme nach den Absätzen 2, 5 und 6 gilt § 73 Absatz 2, 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 entsprechend.
(9)1Der Zugang zu einem automatisierten System, mit dem Maßnahmen nach den Absätzen 2, 5 und 6 umgesetzt werden, ist auf bestimmte qualifizierte Polizeibedienstete zu beschränken und es ist eine Zugriffskontrolle sicherzustellen. 2Für die Protokollierung von Maßnahmen nach den Absätzen 2, 5 und 6 gilt § 75 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass auch das eingesetzte automatisierte System und die oder der Polizeibedienstete zu erfassen sind, die oder der die Maßnahme durchführt. 3Die Nachvollziehbarkeit des eingesetzten automatisierten Systems muss sichergestellt sein und es muss ausgeschlossen werden, dass diskriminierende Algorithmen herausgebildet oder verwendet werden. 4Der Einsatz von Systemen, deren Entscheidungslogik nicht nachvollziehbar und überprüfbar offengelegt werden kann, ist unzulässig. 5Eine direkte Anbindung der Analyseplattform an Internetdienste ist unzulässig.(9) Der Zugang zu einem automatisierten System, mit dem Maßnahmen nach den Absätzen 2, 5 und 6 umgesetzt werden, ist auf bestimmte qualifizierte Polizeibedienstete zu beschränken und es ist eine Zugriffskontrolle sicherzustellen. Für die Protokollierung von Maßnahmen nach den Absätzen 2, 5 und 6 gilt § 75 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass auch das eingesetzte automatisierte System und die oder der Polizeibedienstete zu erfassen sind, die oder der die Maßnahme durchführt. Die Nachvollziehbarkeit des eingesetzten automatisierten Systems muss sichergestellt sein und es muss ausgeschlossen werden, dass diskriminierende Algorithmen herausgebildet oder verwendet werden. Der Einsatz von Systemen, deren Entscheidungslogik nicht nachvollziehbar und überprüfbar offengelegt werden kann, ist unzulässig. Eine direkte Anbindung der Analyseplattform an Internetdienste ist unzulässig.
(10)Die Staatsregierung hat das Nähere zum Verfahren zu Maßnahmen nach den Absätzen 2, 5 und 6 durch Rechtsverordnung zu regeln in Bezug auf:1.technisch-organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Zweckbindung und Kennzeichnung der verarbeiteten Daten,
2.Kategorien für Suchbegriffe, nach denen die zusammengeführten Daten analysiert werden,
3.Strukturen zur Funktionsweise und Entscheidungslogik der Verarbeitungsprozesse,
4.technisch-organisatorische Anforderungen zur Gewährleistung der Speicherdauer des zusammengeführten Datenbestandes und der Prüfung nach Absatz 6,
5.Anforderungen an die Zugangsberechtigungen, die Zugriffskontrollen und die Protokollierung der Durchführung von Zugriffskontrollen,
6.Maßnahmen zur Nachvollziehbarkeit und Kontrolle des jeweils eingesetzten automatisierten Verfahrens durch die anwendenden Polizeibediensteten,
7.verfahrensrechtliche Maßnahmen zum Zweck der Erkennung und Korrektur fehlerhafter Datenauswertung.