Jurafuchs

§ 60

SächsPVDG
Ausschreibung von Personen und Sachen
Besondere Befugnisse zur Datenerhebung und besondere Maßnahmen
Stand 2026-07-01
(1)
1Die Polizei kann die Personalien einer Person, das amtliche Kennzeichen eines von ihr benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeugs oder die Identifizierungsnummer oder äußere Kennzeichnung eines von ihr eingesetzten Wasserfahrzeugs, Luftfahrzeugs oder Containers in Fahndungssystemen zur verdeckten Kontrolle, Ermittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle ausschreiben, wenn die Maßnahme zur Verhütung der Straftat erforderlich ist und(1) Die Polizei kann die Personalien einer Person, das amtliche Kennzeichen eines von ihr benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeugs oder die Identifizierungsnummer oder äußere Kennzeichnung eines von ihr eingesetzten Wasserfahrzeugs, Luftfahrzeugs oder Containers in Fahndungssystemen zur verdeckten Kontrolle, Ermittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle ausschreiben, wenn die Maßnahme zur Verhütung der Straftat erforderlich ist und
1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person in absehbarer Zeit eine zumindest der Art nach konkretisierte Straftat von erheblicher Bedeutung begehen wird, oder
2.
das Verhalten der Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in überschaubarer Zukunft eine terroristische Straftat begehen wird.

2Soweit es sich bei der in Satz 1 Nummer 2 in Bezug genommenen Straftat um eine Straftat handelt, die Vorbereitungshandlungen oder bloße Rechtsgutsgefährdungen erfasst, ist die Maßnahme nur zulässig, wenn im jeweiligen Einzelfall bestimmte Tatsachen die Prognose eines Geschehens begründen, dass für ein bedeutendes Individual- oder Kollektivrechtsgut im Sinne der jeweiligen Strafnorm die zurechenbare Gefahr der Verletzung besteht. Soweit es sich bei der in Satz 1 Nummer 2 in Bezug genommenen Straftat um eine Straftat handelt, die Vorbereitungshandlungen oder bloße Rechtsgutsgefährdungen erfasst, ist die Maßnahme nur zulässig, wenn im jeweiligen Einzelfall bestimmte Tatsachen die Prognose eines Geschehens begründen, dass für ein bedeutendes Individual- oder Kollektivrechtsgut im Sinne der jeweiligen Strafnorm die zurechenbare Gefahr der Verletzung besteht.

(2)
Wird eine nach Absatz 1 ausgeschriebene Person, ein ausgeschriebenes amtliches Kraftfahrzeugkennzeichen oder eine ausgeschriebene Sache bei einer polizeilichen Kontrolle festgestellt, dürfen an die ausschreibende Polizeidienststelle übermittelt werden
1.
im Fall der Ausschreibung zur verdeckten Kontrolle Erkenntnisse über das Antreffen, die erlangten Erkenntnisse über Ort und Zeit des Antreffens der Person, Anlass der Überprüfung, Reiseweg und Reiseziel, gemeinsam mit der ausgeschriebenen Person angetroffene Personen oder Insassen des Fahrzeugs und mitgeführte Sachen,
2.
im Fall der gezielten Kontrolle, zusätzlich zu den Erkenntnissen nach Nummer 1, solche aus § 27 Absatz 1 Nummer 6 und § 28 Nummer 6 bis 8 sowie
3.
im Fall der Ermittlungsanfrage die durch die Befragung der Person erlangten Erkenntnisse.
(3)
1Ausschreibungen nach Absatz 1 dürfen für höchstens ein Jahr angeordnet werden. 2Eine Verlängerung um höchstens ein Jahr ist zulässig, soweit die Voraussetzungen weiterhin vorliegen. 3Die Verlängerung von Ausschreibungen zur verdeckten Kontrolle bedarf der gerichtlichen Anordnung nach Maßgabe von Absatz 4 Satz 2. 4Spätestens nach jeweils sechs Monaten hat die ausschreibende Polizeidienststelle zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausschreibung noch vorliegen. 5Das Ergebnis der Prüfung ist zu dokumentieren. 6Liegen die Voraussetzungen für die Ausschreibung nicht mehr vor, ist der Zweck der Ausschreibung erreicht oder kann er nicht erreicht werden, ist die Ausschreibung unverzüglich zu löschen.(3) Ausschreibungen nach Absatz 1 dürfen für höchstens ein Jahr angeordnet werden. Eine Verlängerung um höchstens ein Jahr ist zulässig, soweit die Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Die Verlängerung von Ausschreibungen zur verdeckten Kontrolle bedarf der gerichtlichen Anordnung nach Maßgabe von Absatz 4 Satz 2. Spätestens nach jeweils sechs Monaten hat die ausschreibende Polizeidienststelle zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausschreibung noch vorliegen. Das Ergebnis der Prüfung ist zu dokumentieren. Liegen die Voraussetzungen für die Ausschreibung nicht mehr vor, ist der Zweck der Ausschreibung erreicht oder kann er nicht erreicht werden, ist die Ausschreibung unverzüglich zu löschen.
(4)
1Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion oder durch von diesen hierzu beauftragte Bedienstete angeordnet werden. 2In der schriftlichen Anordnung sind anzugeben:(4) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion oder durch von diesen hierzu beauftragte Bedienstete angeordnet werden. In der schriftlichen Anordnung sind anzugeben:
1.
die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich mit Name und Anschrift,
2.
Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
3.
der Sachverhalt sowie
4.
die Begründung.

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