(1)1Die Polizei kann ohne Wissen der betroffenen Person deren Telekommunikation überwachen und aufzeichnen sowie deren noch innerhalb des Telekommunikationsnetzes in Datenspeichern abgelegte Inhalte erheben. 2Die Maßnahme kann sich richten gegen eine Person(1) Die Polizei kann ohne Wissen der betroffenen Person deren Telekommunikation überwachen und aufzeichnen sowie deren noch innerhalb des Telekommunikationsnetzes in Datenspeichern abgelegte Inhalte erheben. Die Maßnahme kann sich richten gegen eine Person1.die nach den §§ 6 oder 7 verantwortlich ist und wenn die Maßnahme erforderlich ist zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt,
2.bei der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in absehbarer Zeit eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Straftat gemäß § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung , die sich gegen die Rechtsgüter nach Nummer 1 richtet, begehen wird und im Einzelfall auch tatsächliche Anhaltspunkte für eine Gefahr für ein solches Rechtsgut vorliegen,
3.deren Verhalten die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in überschaubarer Zukunft eine terroristische Straftat begehen wird,
4.bei der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person nach den Nummern 1 bis 3 deren Telekommunikationsanschluss oder Endgerät benutzt, oder
5.bei der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie für eine Person nach den Nummern 1 bis 3 bestimmte Mitteilungen entgegennimmt oder von dieser herrührende Mitteilungen weitergibt.
3Soweit es sich bei der in Satz 2 Nummer 2 oder 3 in Bezug genommenen Straftat um eine Straftat handelt, die Vorbereitungshandlungen oder bloße Rechtsgutsgefährdungen erfasst, ist die Maßnahme nur zulässig, wenn im jeweiligen Einzelfall bestimmte Tatsachen die Prognose eines Geschehens begründen, dass für ein bedeutendes Individual- oder Kollektivrechtsgut im Sinne der jeweiligen Strafnorm die zurechenbare Gefahr der Verletzung besteht. 4Die Datenerhebung ist nur zulässig, wenn die Abwehr der Gefahr oder die Verhütung der Straftat auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. 5Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Soweit es sich bei der in Satz 2 Nummer 2 oder 3 in Bezug genommenen Straftat um eine Straftat handelt, die Vorbereitungshandlungen oder bloße Rechtsgutsgefährdungen erfasst, ist die Maßnahme nur zulässig, wenn im jeweiligen Einzelfall bestimmte Tatsachen die Prognose eines Geschehens begründen, dass für ein bedeutendes Individual- oder Kollektivrechtsgut im Sinne der jeweiligen Strafnorm die zurechenbare Gefahr der Verletzung besteht. Die Datenerhebung ist nur zulässig, wenn die Abwehr der Gefahr oder die Verhütung der Straftat auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(2)Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 auch in der Weise erfolgen, dass mit technischen Mitteln in von der betroffenen Person genutzte informationstechnische Systeme eingegriffen wird, wenn1.durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass ausschließlich laufende Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet wird, und
2.der Eingriff in das informationstechnische System notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation insbesondere auch in unverschlüsselter Form zu ermöglichen.
(3)1Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation nach Absatz 2 darf sich nur gegen eine Person richten,(3) Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation nach Absatz 2 darf sich nur gegen eine Person richten,1.die nach den §§ 6 oder 7 verantwortlich ist und wenn die Maßnahme erforderlich ist zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Existenz der Menschen berührt,
2.bei der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in absehbarer Zeit eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Straftat gemäß § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung , die sich gegen die Rechtsgüter nach Nummer 1 richtet, begehen wird und im Einzelfall auch tatsächliche Anhaltspunkte für eine Gefahr für ein solches Rechtsgut vorliegen,
3.deren Verhalten die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in überschaubarer Zukunft eine terroristische Straftat begehen wird,
4.bei der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass deren Telekommunikationsanschluss oder Endgerät eine Person nach den Nummern 1 bis 3 benutzt, oder
5.bei der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie für eine Person nach den Nummern 1 bis 3 bestimmte Mitteilungen entgegennimmt oder von dieser herrührende Mitteilungen weitergibt.
2Soweit es sich bei der in Satz 1 Nummer 2 oder 3 in Bezug genommenen Straftat um eine Straftat handelt, die Vorbereitungshandlungen oder bloße Rechtsgutsgefährdungen erfasst, ist die Maßnahme nur zulässig, wenn im jeweiligen Einzelfall bestimmte Tatsachen die Prognose eines Geschehens begründen, dass für ein bedeutendes Individual- oder Kollektivrechtsgut im Sinne der jeweiligen Strafnorm die zurechenbare Gefahr der Verletzung besteht. 3Die Datenerhebung ist nur zulässig, wenn die Abwehr der Gefahr oder die Verhütung der Straftat auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. 4Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Soweit es sich bei der in Satz 1 Nummer 2 oder 3 in Bezug genommenen Straftat um eine Straftat handelt, die Vorbereitungshandlungen oder bloße Rechtsgutsgefährdungen erfasst, ist die Maßnahme nur zulässig, wenn im jeweiligen Einzelfall bestimmte Tatsachen die Prognose eines Geschehens begründen, dass für ein bedeutendes Individual- oder Kollektivrechtsgut im Sinne der jeweiligen Strafnorm die zurechenbare Gefahr der Verletzung besteht. Die Datenerhebung ist nur zulässig, wenn die Abwehr der Gefahr oder die Verhütung der Straftat auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(4)1Bei Eingriffen nach Absatz 2 ist technisch sicherzustellen, dass(4) Bei Eingriffen nach Absatz 2 ist technisch sicherzustellen, dass1.an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind, und
2.die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, automatisiert rückgängig gemacht werden.
2Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen.
(5)1Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen einer richterlichen Anordnung auf Antrag der Polizei. 2In dem schriftlichen Antrag sind anzugeben:(5) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen einer richterlichen Anordnung auf Antrag der Polizei. In dem schriftlichen Antrag sind anzugeben:1.die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich mit Name und Anschrift,
2.die Rufnummer oder eine andere spezifische Kennung des zu überwachenden Telekommunikationsanschlusses oder des Endgerätes, sofern sich nicht aus Tatsachen ergibt, dass diese zugleich einem anderen Endgerät zuzuordnen ist,
3.im Fall des Absatzes 2 möglichst genau das informationstechnische System, in das zur Datenerhebung eingegriffen werden soll, und das technische Mittel,
4.Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
(6)1Auf Grund einer Anordnung nach Absatz 1 hat jeder Anbieter gemäß § 3 Nummer 1 des Telekommunikationsgesetzes (Diensteanbieter) nach Maßgabe der Regelungen des Telekommunikationsgesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnung zur technischen und organisatorischen Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen der Polizei die Überwachung und Aufzeichnung von Telekommunikationsverbindungen zu ermöglichen. 2Für die Entschädigung gilt § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend.(6) Auf Grund einer Anordnung nach Absatz 1 hat jeder Anbieter gemäß § 3 Nummer 1 des Telekommunikationsgesetzes (Diensteanbieter) nach Maßgabe der Regelungen des Telekommunikationsgesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnung zur technischen und organisatorischen Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen der Polizei die Überwachung und Aufzeichnung von Telekommunikationsverbindungen zu ermöglichen. Für die Entschädigung gilt § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend.
(7)1Maßnahmen nach Absatz 2, die praktische Anwendung und die Auswirkungen dieser Vorschrift werden nach einem Erfahrungszeitraum von drei Jahren, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2029 von der Staatsregierung geprüft. 2Die Staatsregierung berichtet dem Landtag über das Ergebnis der Evaluierung.49(7) Maßnahmen nach Absatz 2, die praktische Anwendung und die Auswirkungen dieser Vorschrift werden nach einem Erfahrungszeitraum von drei Jahren, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2029 von der Staatsregierung geprüft. Die Staatsregierung berichtet dem Landtag über das Ergebnis der Evaluierung.49