(1)Dieses Gesetz gilt für die öffentlichen Schulen im Land Schleswig-Holstein.(2)Auf private Schulen (Schulen in freier Trägerschaft) findet das Gesetz nur Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern§ 2 Begriffsbestimmungen →