(1)
Die Lehrkräfte an öffentlichen Schulen stehen im Dienst des Landes, soweit nicht in § 34 Abs. 3 etwas anderes bestimmt ist.
(2)
Sind Klassen als Außenstellen öffentlicher Schulen in privaten Einrichtungen errichtet, stehen die Lehrkräfte im Dienst des Landes.