Abweichend von § 111 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 6 Satz 2 ist bei der Berechnung der Schulkostenbeiträge in den Jahren 2023 und 2024 eine Pauschale für Investitionskosten in Höhe von 475 Euro zu berücksichtigen.
§ 151
SchulGÜbergangsbestimmung für die Berücksichtigung von Investitionskosten im Schullastenausgleich
Neunter Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand 2007-01-24