Die Schulträger verwalten ihre Schulangelegenheiten in eigener Verantwortung als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 46a Sonstige Unterrichtseinrichtungen§ 48 Umfang der Aufgaben →