Jurafuchs

§ 150

SchulG
Übergangsbestimmung für die Zuschüsse an Ersatzschulen
Neunter Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand 2007-01-24
Die Angemessenheit der Höhe der Zuschüsse nach § 122 Absatz 1 wird im Jahr 2028 überprüft. Hierzu berichtet das für Bildung zuständige Ministerium dem Landtag in den Jahren 2026 und 2028 über die Entwicklung der nach § 121 zu berechnenden Schülerkostensätze.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →