Auf die Trägerschaft an öffentlichen berufsbildenden Schulen finden die Bestimmungen der §§ 47 bis 50 mit Ausnahme des § 48 Abs. 1 Nr. 1 sowie die §§ 52 und 57 bis 60 entsprechende Anwendung.
§ 94
SchulGAllgemeine Bestimmungen, Errichtung und Auflösung
Trägerschaft
Stand 2007-01-24