Die Schulträger haben den Zuschuss des Landes durch eigene Mittel oder Einnahmen zu ergänzen. Sie können hierzu von den Eltern oder den Schülerinnen und Schülern einen angemessenen Beitrag verlangen. Die Schulträger von Schulen mit dem Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ sind von der Verpflichtung nach Satz 1 ausgenommen.
§ 120
SchulGEigenanteil
Zuschüsse an Ersatzschulen
Stand 2007-01-24