Jurafuchs

§ 139

SchulG
Staatskirchenvertrag
Neunter Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand 2007-01-24
Der Vertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und den evangelischen Landeskirchen in Schleswig-Holstein vom 23. April 1957 (GVOBl. Schl.-H. S. 73) bleibt auch gegenüber der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland als Rechtsnachfolgerin in diesem Vertrag unberührt.

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