(1)
Abweichend von § 9 Absatz 2 sind organisatorische Verbindungen zwischen Gymnasien und Gemeinschaftsschulen zulässig, soweit der Gemeinschaftsschulteil durch eine Schulartänderung nach § 147 Absatz 1 Satz 2 in der noch am 31. Juli 2024 geltenden Fassung eines bereits am 31. Juli 2014 bestehenden Regionalschulteils entstanden ist.
(2)
Abweichend von § 53 können Kreise Träger einer allgemein bildenden Schule sein, wenn sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 148 Absatz 6 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes in der Fassung vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276) bereits Träger der Schule waren und sie die Beibehaltung der Trägerschaft gegenüber dem für Bildung zuständigen Ministerium bis zum 31. Juli 2008 erklärt sowie das Einvernehmen der Gemeinde, in der die Schule belegen ist, nachgewiesen haben.
(3)
Abweichend von § 95 können Innungen, Innungsverbände, gesetzliche Krankenkassen oder Vereine Träger einer öffentlichen berufsbildenden Schule sein, wenn ihnen die Trägerschaft zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 148 Absatz 10 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes in der Fassung vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276) bereits oblag. Wollen die in Satz 1 genannten Träger die Trägerschaft nicht beibehalten, geht diese zum 1. August eines Jahres auf die nach § 95 Absatz 1 verpflichteten Träger über, soweit diese bis zum 1. August des Vorjahres hierüber von den in Satz 1 genannten Trägern unterrichtet worden sind.
(4)
Genehmigungen, die Schulen in freier Trägerschaft vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt waren, bleiben unberührt. Ist eine Ersatzschule als Schule der Schulart Regionalschule genehmigt, erlischt die Genehmigung mit Ablauf des 31. Juli 2016, soweit nicht auf Antrag des Schulträgers die Genehmigung bezogen auf eine in diesem Gesetz vorgesehene Schulart einschließlich der Bezeichnung der Schule geändert worden ist. Verliehene Berechtigungen bleiben in Kraft; sie sind zu entziehen, wenn die bei der Verleihung geforderten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Abweichend von Satz 3 bleibt in den Fällen des Satzes 2 eine verliehene Anerkennung, die der nach § 116 entspricht, in Kraft.
(5)
Ab dem 1. Januar 2016 wird für die Schularten Gemeinschaftsschule und Regionalschule ein einheitlicher Schülerkostensatz nach § 121 Absatz 1 bis 5 ermittelt.