Jurafuchs

§ 36

SchulG
Persönliche Kosten
Schulleiterinnen und Schulleiter, Lehrkräfte
Stand 2007-01-24
(1)
Das Land trägt die persönlichen Kosten der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen.
(2)
Persönliche Kosten im Sinne dieses Gesetzes sind Aufwendungen für die
1.
Besoldung der Beamtinnen und Beamten und Entgelt der Beschäftigten,
2.
Kosten der Vertretungen,
3.
Versorgungsbezüge,
4.
Umzugskosten und Trennungsgelder,
5.
Reisekosten einschließlich der Reisekosten für Schulausflüge,
6.
Beihilfen, Unterstützungen und Unfallfürsorgeleistungen, Zuschüsse zur Gemeinschaftsverpflegung,
7.
Beiträge zur Sozialversicherung und zusätzlichen Alterversorgung,
8.
Jubiläumsgelder und -zuwendungen, Mehrarbeitsvergütungen und Unterrichtsvergütungen für Lehrkräfte in Ausbildung, **
9.
Vergütungen für nebenamtlichen und nebenberuflichen Unterricht, soweit er lehrplanmäßig zu erteilen ist,
10.
Kosten der gesundheitlichen Überwachung und der Stellenausschreibung und
11.
Übernahme von Leitungs- und Mitwirkungsaufgaben bei Veranstaltungen der Lehrerbildung einschließlich der Abnahme von Prüfungen, der Lehrerfort- und -weiterbildung und der Unterrichtsfachberatung.
(3)
Als persönliche Kosten gelten ferner die Aufwendungen für die Entschädigung ehrenamtlicher Prüferinnen und Prüfer.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →