Lehr- und Lernmittel müssen zur Erreichung der Bildungs- und Erziehungsziele der Schule (§ 4) geeignet sein und der Erfüllung des Bildungsauftrags der einzelnen Schulart dienen. Sie dürfen allgemeinen Verfassungsgrundsätzen und Rechtsvorschriften nicht widersprechen.
§ 127
SchulGLehr- und Lernmittel
Aufgaben der Schulaufsichtsbehörden, unterstützende Stellen
Stand 2007-01-24