(1)
In den Fällen des § 46 a Abs. 1 gelten die §§ 53, 54 und 95 entsprechend dem angestrebten Bildungsziel; im Zweifelsfall entscheidet das für Bildung zuständige Ministerium.
(2)
In den Fällen des § 46 a Abs. 2 obliegen die Aufgaben des Schulträgers dem Träger der Anstalt oder des Heimes.
(3)
In den Fällen des § 46 findet § 53 Satz 1 entsprechende Anwendung.