Jurafuchs

§ 143

SchulG
Verkündung von Verordnungen
Neunter Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand 2007-01-24
Verordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, können abweichend von § 60 des Landesverwaltungsgesetzes im Nachrichtenblatt des für Bildung zuständigen Ministeriums verkündet werden. Auf sie ist unter Angabe der Stelle ihrer Verkündung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein hinzuweisen.

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