Verordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, können abweichend von § 60 des Landesverwaltungsgesetzes im Nachrichtenblatt des für Bildung zuständigen Ministeriums verkündet werden. Auf sie ist unter Angabe der Stelle ihrer Verkündung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein hinzuweisen.
§ 143
SchulGVerkündung von Verordnungen
Neunter Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand 2007-01-24