Jurafuchs

§ 1

SchulPflG SL
Allgemeine Schulpflicht
Erster Teil Grundsätzliches
Stand 1996-08-21
(1)
Im Saarland besteht allgemeine Schulpflicht für alle Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden, die im Saarland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Berufsausbildungs- oder Arbeitsstätte haben. Schulpflicht im Sinne des Satzes 1 besteht auch für ausländische Kinder, Jugendliche und Heranwachsende, die im Besitz einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung sind. Für ausreisepflichtige ausländische Kinder, Jugendliche und Heranwachsende besteht die Schulpflicht bis zur Erfüllung ihrer Ausreisepflicht.
(2)
Die Schulpflicht ist durch den Besuch einer deutschen Schule zu erfüllen. Über Ausnahmen entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.
(3)
Völkerrechtliche Abkommen und zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →