(1)
Die Berufsschulpflicht ist zu erfüllen durch den Besuch
1.
der für den Beschäftigungsort, bei Berufsschulpflichtigen ohne Berufsausbildungsverhältnis sowie ohne Arbeitsverhältnis der für den Wohnort zuständigen Berufsschule oder
2.
einer Schule oder eines Lehrgangs, die von der Schulaufsichtsbehörde, gegebenenfalls nach Anhörung des beteiligten Fachministeriums, als Ersatz für den Berufsschulunterricht anerkannt sind.
(2)
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Jugendliche, die eine Schule mit Beendigung der allgemeinen Vollzeitschulpflicht verlassen, verpflichtet sind, im nachfolgenden Schuljahr die Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule zu besuchen, sofern sie zu Beginn des Unterrichts des auf die Schulentlassung folgenden Schuljahres die erfolgte oder verbindlich zugesagte Begründung eines im gleichen Kalenderjahr beginnenden Berufsausbildungsverhältnisses oder die anschließende Teilnahme an einer Fördermaßnahme der Arbeitsverwaltung für Jugendliche, die dem Bildungsgang der Berufsschule nicht oder nicht genügend zu folgen vermögen, nicht nachweisen. Diese Verpflichtung kann auch für Jugendliche bestimmt werden, die vor Ablauf des ersten Schulhalbjahres eines an die Beendigung der allgemeinen Vollzeitschulpflicht anschließenden Schuljahres ein bestehendes Berufsausbildungsverhältnis nicht fortsetzen oder eine Vollzeitschule verlassen, ohne zugleich in ein Berufsausbildungsverhältnis einzutreten oder eine Fördermaßnahme der Arbeitsverwaltung für Jugendliche, die dem Bildungsgang der Berufsschule nicht oder nicht genügend zu folgen vermögen, zu beginnen. In der Rechtsverordnung kann überdies bestimmt werden, dass die Verpflichtung zum Besuch der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule oder einer besonderen Einrichtung des Berufsgrundbildungsjahres entfällt, sobald nachweislich ein Berufsausbildungsverhältnis begründet worden ist.
(3)
Ein Praktikanten- oder gleichartiges Verhältnis, das im Anschluss an die Beendigung der allgemeinen Vollzeitschulpflicht für eine berufliche Ausbildung bundes- oder landesrechtlich vorgesehen ist, steht einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne der in Absatz 2 getroffenen Regelungen gleich.
(4)
Im Rahmen der dualen Ausbildung wird der Unterricht an der Berufsschule in Teilzeitform mit in der Regel 12 Wochenstunden erteilt.
Die Schulaufsichtsbehörde kann anordnen, dass der Berufsschulunterricht statt in Teilzeitform in der Form des Blockunterrichts (zusammenhängende Teilabschnitte mit täglichem Unterricht) erteilt wird; hierbei ist regelmäßig ein Teilzeitunterricht von 12 Wochenstunden zugrunde zu legen.
(5)
Die Berufsschulpflicht ruht
1.
während des Besuchs einer Gemeinschaftsschule, eines Gymnasiums, einer Fachoberschule, einer Fachhochschule oder einer Hochschule;
2.
während des Besuchs einer öffentlichen oder genehmigten privaten Berufsfachschule, soweit ihr Besuch nicht bereits nach Absatz 1 Nr. 2 als Ersatz für den Berufsschulunterricht anerkannt ist;
3.
während des Dienstes als Soldat bei der Bundeswehr oder eines entsprechenden Dienstes;
4.
während des Bestehens eines Beamtenverhältnisses;
5.
während des Dienstes im Rahmen eines Freiwilligen Sozialen Jahres oder eines entsprechenden Dienstes.
(6)
Die Schulaufsichtsbehörde kann gestatten, dass die Berufsschulpflicht während des Besuchs einer nicht in Absatz 5 Nr. 1 und 2 genannten Unterrichtseinrichtung ruht.