(1)
Für Schülerinnen und Schüler mit einer Erkrankung, die nicht im Rahmen des Krankenhaus- und Hausunterrichts beschult werden können, und für Kinder und Jugendliche, bei denen das Vorliegen der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung anerkannt wurde, die weder in einer Schule der Regelform noch in einer Förderschule dauerhaft beschult werden können, kann die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder auf Antrag der Schule im Benehmen mit den Erziehungsberechtigten das Ruhen der Schulpflicht anordnen. Die Entscheidung erfolgt auf der Grundlage der eingeholten Stellungnahmen und ist in der Regel auf die Dauer eines Schuljahres zu befristen. Die Schulaufsichtsbehörde kann anordnen, dass die Schulpflicht für die Dauer des Entscheidungsverfahrens vorläufig ruht, wenn die Gesundheit der Schülerin oder des Schülers oder anderer Schülerinnen und Schüler dies erfordert. Sie unterrichtet das Jugendamt und die überörtlichen Träger der Sozialhilfe.
(2)
Die Schulaufsichtsbehörde kann ausnahmsweise Schülerinnen und Schüler für das letzte Schuljahr der allgemeinen Vollzeitschulpflicht widerruflich beurlauben, wenn ungewöhnlich schwierige Umstände oder besondere, in der Person der Schülerin oder des Schülers liegende Verhältnisse es rechtfertigen.
(3)
Die Schulaufsichtsbehörde kann unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen ausnahmsweise berufsschulpflichtige Jugendliche, die gemäß § 10 Abs. 2 und 3 zum Besuch der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule verpflichtet sind, auf Antrag bis zum Ablauf des an die Beendigung der allgemeinen Vollzeitschulpflicht anschließenden Schuljahres widerruflich beurlauben; danach entfällt die Berufsschulpflicht, sofern nicht ein Berufsausbildungsverhältnis begründet wird.
(4)
Die Schulpflicht ruht für eine Schülerin vier Monate vor und drei Monate nach der Niederkunft; die Berechtigung der Schülerin, am Unterricht teilzunehmen, wenn keine gesundheitlichen Gründe entgegenstehen, bleibt unberührt.
(5)
Für Mütter oder Väter im schulpflichtigen Alter ruht die Schulpflicht. Die Berechtigung zum Schulbesuch bleibt unberührt.